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Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 01.06.2006 - 1 BvR 150/03, juris Rn. 17). Bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung
oder deren Wirken aufweisen, kann daher die Verwendung einer Parole im Einzelfall „sozialadäquat“ sein. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt
ist dabei anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln. Ergibt dies, dass
der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist
der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15, juris
Rn. 22 m.w.N.). Da die Parole im Zusammenhang mit einer stationären Kundgebung mit
dem Motto „Situation im Nahen Osten“ verwendet werden soll und die Hamas zentraler
Akteur des Nahostkonfliktes ist, erscheint es zumindest zweifelhaft, dass die Parole im
Rahmen der Versammlung von einem durchschnittlichen Betrachter nicht als Kennzeichen
für die Hamas und als Identifikation mit dem Anliegen dieser verbotenen Organisation verstanden werden kann.
cc) Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach hinsichtlich der Parole
„From the river to the sea – Palestine will be free.“ als offen zu betrachten, ist eine erweiterte Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung notwendig, die das Interesse
der Antragstellerin an der Verwendung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran,
diese zu unterbinden, gegenüberstellt und bewertet. Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten
der Antragstellerin und zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Versammlung in Form der stationären Kundgebung an dem von ihr gewählten Ort mit dem Motto „Situation im Nahen
Osten“ grundsätzlich durchführen darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihr zentrales
Anliegen – namentlich die Aufklärung über die Lage der Bewohner Gazas – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte. Demgegenüber sprechen aus
Sicht des Senats nach den obigen Ausführungen gewichtige Gründe für eine Strafbarkeit
nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist
zudem einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein
nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache
nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 2 S 496/24, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 -ex 15 B 1323/23, juris Rn. 56).
b) Das unter Ziffer 5a. des angefochtenen Bescheides geregelte Verbot von Abbildungen
des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge,