gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr 3. Die Feststellungen zum Aufbau des Konzentrationslagers Auschwitz und den Planungen zu dessen Erweiterung durch den Aufbau des Konzentrationslagers Birkenau bzw. „Auschwitz II“ (II. 3.) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H. sowie den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.1988. 4. Die Feststellungen zur Planung der sog. „Endlösung der Judenfrage“ durch die „Aktion Reinhard“ sowie zur Errichtung der Vernichtungslager Belzec, Treblinka und Sobibor (II. 4.) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. B., Historiker und Leiter des Zentrums für Holocaust-Studien am Institut für Zeitgeschichte München. Ergänzend hat der Sachverständige Dr. H. ausgeführt, ein ausdrücklicher sog. „Führerbefehl“ betreffend die „Endlösung“ sei bis heute nicht bekannt. Ob es einen solchen in schriftlicher Form gegeben habe, sei unklar. Eine Entscheidung ohne oder gar gegen den Willen der damaligen Machthaber sei aus sachverständiger Sicht jedenfalls ausgeschlossen. Denkbar sei hingegen eine mündliche Befehlserteilung, weil gerade die „Endlösung“ durch Geheimhaltung, Konspiration und Verschleierung geprägt sei. Es seien jedoch zahlreiche andere Dokumente bekannt, die auf die „Endlösung“ und die „Aktion Reinhard“ Bezug nähmen und in denen das Vernichtungsgeschehen verharmlosend als „Evakuierung“ oder „Umsiedlung“ bezeichnet werde. Dies deshalb, so die Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. übereinstimmend, weil die Geheimhaltung der „Aktion Reinhard“ aus Sicht der damaligen Machthaber ein entscheidender Faktor für deren reibungslosen Ablauf gewesen sei. Dies folgt auch aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen „Verpflichtungsschein“ des ehemaligen Unterscharführers K. (SH X Bd. II Bl. 73), in dem es u.a. heißt: „Über alle während der Judenevakuierung durchzuführenden Maßnahmen habe ich unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren auch gegenüber meinen Kameraden. [...] Ich wurde mit dem Schreiben [...] über einen besonders krassen Fall der fahrlässigen Preisgabe eines Staatsgeheimnisses durch eine Fernschreiberin, die vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt wurde, bekanntgemacht und nochmals eingehend über die Geheimhaltung im Dienstbetrieb belehrt.“ 5. a. Die Feststellungen zur Versetzung des Angeklagten nach Auschwitz (II. 5. a.) beruhen in erster Linie auf seinen Angaben. Der Sachverständige Dr. B. hat unter Bezugnahme auf die bei den Akten befindliche Versetzungsverfügung (SH II Bl. 223) hierzu ergänzend ausgeführt, der Angeklagte sei ausdrücklich für die „Aktion Reinhard“ nach Auschwitz geschickt worden und dabei formal Angehöriger des „SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts“ (WVHA) geblieben. Das WVHA sei u.a. zuständig gewesen für die Verwertung jüdischen Eigentums und habe zu diesem Zweck eigenes Personal in die Vernichtungslager entsandt, um die Erfassung und Ablieferung von Wertgegenständen wie Devisen, Schmuck, Edelsteinen etc. sicherzustellen. Dokumentiert sei u.a. die Ablieferung von 2,65 Tonnen Gold und 20,3 Millionen Reichsmark. Gleichwohl sei die „Endlösung“ für die damaligen Machthaber ein „Verlustgeschäft“ gewesen, was sie um des eigentlichen Ziels - der Vernichtung der europäischen Juden - willen in Kauf genommen hätten. Die Feststellungen zu den Deportationen in Viehwaggons, den qualvollen Umständen während dieser Transporte, den „Selektionen“ und anschließenden Vergasungen der als nicht arbeitsfähig eingestuften Menschen beruhen auf den vom Sachverständigen Dr. H. als zutreffend bestätigten und ergänzend erläuterten Feststellungen des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.1988. Der Angeklagte erklärte hierzu, er habe bereits kurz nach seiner Ankunft an einer nächtlichen Suche nach flüchtigen Internierten teilgenommen. Dabei habe er eine Vergasung in einem der ehemaligen, zu Gaskammern umfunktionierten, Bauernhäuser beobachtet. Der ihm bekannte spätere Leiter der Krematorien O. M. habe eine Klappe geöffnet, eine Gasmaske aufgesetzt und den Inhalt einer „Büchse“ hineingeschüttet. Nach kurzer Zeit seinen aus dem Gebäude laute Schreie zu hören gewesen, die erst nach rund 20 Minuten leiser geworden und nach weiteren 10 Minuten schließlich verstummt seien. Dies hat der medizinische Sachverständige Dr. S. A., Rechtsmediziner am U. H.-E., als aus sachverständiger Sicht ohne weiteres nachvollziehbar bezeichnet und die Wirkungsweise des damals unter dem Namen „Zyklon B“ vertriebenen Cyanwasserstoffs („Blausäure“) auf den menschlichen Körper wie festgestellt beschrieben. Die Wirkungsweise von Cyanwasserstoff sei anhand von Unfällen und Suiziden ausführlich erforscht. Entscheidend für die Frage, nach welcher Zeit Bewusstlosigkeit und Tod einträten, sei die Dosierung. Während eine hohe Dosierung rasch zum Tode führe, sei bei niedriger Dosierung und ungleichmäßiger Verteilung des entstehenden Gasgemischs von einem langen, qualvollen Todeskampf auszugehen, der zunächst diejenigen betreffe, die dem Gasgemisch am stärksten ausgesetzt seien, also größere Personen nahe der Einwurfstelle. Kurz nachdem er die Vergasung beobachtet habe, so der Angeklagte, habe er auch eine der Verbrennungsgruben gesehen, aus der die Flammen lodernd herausgeschlagen hätten. Schon allein der Geruch nach verbranntem Menschenfleisch habe ihn davon abgehalten, sich die Verbrennung aus der Nähe anzusehen. b. Die Feststellungen zum Einsatz und zu den Aufgaben des Angeklagten in der HEV bzw. HGV, namentlich zu den sog. „Rampendiensten“ und zur Geldverwaltung (II. 5. b.), beruhen auf seinen Angaben, die durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. bestätigt und ergänzt wurden. aa. Zu den „Rampendiensten“ (II. 5. b. aa.) hat der Angeklagte erklärt, er habe nicht die ankommenden Menschen, sondern deren Gepäck bewachen müssen, um Diebstähle durch SS-Angehörige und auf der „Rampe“ eingesetzte Funktionshäftlinge zu verhindern. Wörtlich sagte er: „Da sollten wir aufpassen, dass SS-Leute wie auch die Häftlinge aus dem Kanada-Kommando aus dem Gepäck der Angekommenen keine Wertgegenstände, Geld oder Essen klauten.“ Insgesamt sei es auf der Rampe darum gegangen, alles zu verhindern, „was Panik auslöst und denen die Augen öffnet, alles sollte so ruhig wie möglich ablaufen.“ Daraus folgt für die Kammer, dass die Bewachung des Gepäcks und die Verhinderung von Diebstählen nicht in erster Linie dazu diente, im Auftrag des WVHA die „Beute“ zu sichern, zumal am Essen der Ankommenden dort niemand interessiert war. Vielmehr diente sie vor allem dem eigentlichen Zweck der „Aktion Reinhard“, nämlich der schnellen und reibungslosen Tötung der bewusst arglos © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 8 / 15

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