gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr
Verhältnisses und Vorgänge in Auschwitz durch die Aussagen von Überlebenden und die Arbeit von Historikern generell bereits seit
langem bekannt waren.
3. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er unbestraft und geständig war und dass er sich über viele Jahre,
spätestens seit dem „SPIEGEL“-Interview von 2005 auch öffentlich, zu seiner Tätigkeit und den Vorgängen in Auschwitz bekannt
hat. Seine Angaben in der Hauptverhandlung waren von großer, teils schonungsloser Offenheit geprägt. Die wiederholte
Verwendung des damals üblichen „SS-Jargons“ ermöglichte der Kammer wichtige Erkenntnisse über seine innere Einstellung bei
Begehung der Tat. Dies hebt ihn deutlich aus der Masse ehemaliger SS-Männer heraus, die Zeit ihres Lebens die von ihnen
begangenen Taten entweder verschwiegen, bestritten oder beschönigt haben. Für ihn spricht außerdem, dass er sich dem
Verfahren unter Anspannung sämtlicher geistiger und körperlicher Kräfte gestellt und insbesondere von den Aussagen der als
Zeugen vernommenen Nebenkläger erkennbar beeindruckt war. Er hat sich - wenngleich er nur von einer moralischen, nicht aber
einer strafrechtlichen Schuld ausging - von Anfang an ausdrücklich zu seiner Verantwortung bekannt und erklärte im weiteren
Verlauf der Hauptverhandlung, in „Demut und Reue vor den Opfern zu stehen“. Eine Bitte um Vergebung „stehe ihm nicht zu“, um
Vergebung könne er nur „seinen Herrgott bitten“. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten mehr als 70 Jahre zurückliegen
und es im Hinblick auf das hohe Alters des Angeklagten einer spezialpräventiven Einwirkung auf ihn nicht mehr bedarf. Schließlich
war - losgelöst von der Frage der Haftfähigkeit, deren Prüfung der Kammer nicht obliegt - seine besondere Haftempfindlichkeit zu
bedenken und nicht zuletzt auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er mit Blick auf die in Artikel 1 GG verbürgte Menschenwürde
zwar nicht die Gewissheit, aber doch zumindest die Chance haben muss, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden (
BGH, 27.04.2006, 4 StR 572/05, zitiert nach juris).
Gegen den Angeklagten sprachen die große Zahl der Opfer, die Verwirklichung zweier Mordmerkmale und die Folgen der Tat für
die Hinterbliebenen, die Zeit ihres Lebens unter dem gewaltsamen Verlust ihrer Angehörigen litten und bis heute leiden.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und
schuldangemessen.
4. Die Kammer hat ferner geprüft, ob ein Teil der Strafe wegen des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
(Verstoß gegen Art. 6 MRK) für vollstreckt zu erklären ist, dies jedoch im Ergebnis verneint. Nach ständiger Rechtsprechung setzt
eine derartige Entscheidung voraus, dass der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass
dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss
(BGH Großer Senat für Strafsachen,
17.01.2008, GSSt 1/07, zitiert nach juris). Etwaige Verzögerungen in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main zwischen
1978 und 1985 geführten Ermittlungsverfahren gebieten indes schon deshalb keine Kompensation, weil sie den Angeklagten keinen
fühlbaren Belastungen aussetzten, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleich kämen und deshalb berücksichtigt werden
müssten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte - obwohl er als Beschuldigter vernommen worden war - selbst nicht davon
aus, jemals angeklagt zu werden, nachdem ihm vom zuständigen Oberstaatsanwalt gesagt worden war, er sei nur als Zeuge von
Interesse. Er befand sich demnach trotz des Ermittlungsverfahrens nicht in einer Drucksituation, sondern fühlte sich durch die
Erklärung des Oberstaatsanwalts geradezu bestärkt in seiner Meinung, moralisch mitverantwortlich, juristisch aber unschuldig zu
sein und dementsprechend auch kein Strafverfahren und keine Strafe fürchten zu müssen. Dass gegen den Angeklagten zwischen
1985 und 2013 kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main keinen hinreichenden
Tatverdacht gesehen und das Verfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. StPO eingestellt hatte, begründet ebenfalls keine
Verfahrensverzögerung, denn ein nicht existentes Verfahren kann nicht verzögert werden und aus nicht geführten Ermittlungen
können keine fühlbaren Belastungen für den Täter resultieren. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main hatte auch nicht die
Möglichkeit, im Interesse des Angeklagten eine Anklage mit dem Ziel eines Freispruchs zu erheben und damit eine der Rechtskraft
zugängliche Entscheidung herbeizuführen, denn ein derartiges Vorgehen ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die - bei
Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts zwingende - Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgte somit im Interesse des
Angeklagten, um diesen nicht einem damals für nicht aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren auszusetzen. Sie stellt somit losgelöst von der Frage, ob die ihr zugrunde liegenden Erwägungen seinerzeit zutreffend waren - keine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung dar (vgl. BGH, 18.04.2002, 3 StR 79/02, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige
Verzögerung des hiesigen, von der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Angeklagten im November 2013 eingeleiteten
Verfahrens, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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