tenbank seien informatorischer Natur und damit staatliches Informationshandeln, welches sich folglich an Verfassung und Gesetz messen lassen müsse. Mit dem staatlichen
Informationshandeln der Koordinierungsstelle könnten Eingriffe in die Grundrechte und
weitere subjektive Rechtspositionen des Berechtigten einhergehen. Der Beklagte habe
erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in die Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit führe. Dies entspreche auch den praktischen Erfahrungen in anderen Fällen. Damit komme der Eintragung die Wirkung eines faktischen
Veräußerungsverbotes gleich. Soweit der Beklagte auf einen Fall hinweise, in dem ein
Auktionshaus ein Objekt trotz seiner Eintragung im Lost Art Datenbank versteigert habe, handele es sich um einen absoluten Einzelfall, in dem anders als üblich vor der Auktion nicht geprüft worden sei, ob das Kunstwerk als vermisst gelte. Ferner liege der Sinn
und Zweck der Lost Art Datenbank in der Identifizierung von Beutekunst und Berechtigten. Die Dokumentation diene dazu, verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren, um den Betroffenen die Chance auf eine faire und gerechte Lösung zu eröffnen. Zweck der Datenbank sei es nicht, zu dokumentieren, welche Kunstobjekte eine NSRaubkunst- oder Beutekunsthistorie aufwiesen. Die Dokumentation habe einzig die Identifikation und anschließende Zusammenführen von Suchenden und Findenden zum Ziel.
Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Identitäten von Kunstobjekt, Suchenden und Findenden feststünden, so dass sich die Beteiligten untereinander den Fragen der Restitution widmen könnten. Die Koordinierungsstelle habe nicht die weitergehende Aufgabe, die
Restitution zwischen interessierten Personen zu regeln oder zu begleiten. Die Koordinierungsstelle sei vielmehr nach ihren Grundsätzen verpflichtet, die Lost Art Datenbank laufend zu aktualisieren und dabei solche Eintragungen zu löschen, deren Zweck sich erfüllt
habe. Das Gebot der Aktualisierung und Löschung gelte umso mehr, wenn mit der Eintragung - wie hier - Beeinträchtigungen wegen subjektiver Rechte Dritter, darunter auch
die unionsrechtlich geschützte Warenverkehrsfreiheit, Hand in Hand gingen. Die Koordinierungsstelle müsse eine Eintragung daher löschen, wenn sie sich erledigt habe.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Suchmeldung
hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank im Internet
zu löschen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist
auch noch in der Berufungsinstanz zu prüfen, da die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5
GVG nicht eintritt, wenn das erstinstanzliche Gericht das in § 17a GVG vorgesehene
(Vorab-)Beschlussverfahren über den zulässigen Rechtsweg nicht beachtet hat und den
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten trotz erstinstanzlicher Rüge erst im Urteil bejaht hat und der betroffene Beteiligte - wie hier der Beklagte - die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug aufrechterhält (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.07.2001 - 12
LB 955/01 -, juris m. w. N.). Bei den in Rede stehenden von der Koordinierungsstelle AStadt vorgenommenen Eintragungen in die im Internet betriebene Lost Art Datenbank
handelt es sich nicht, wie der Beklagte meint, um ein justizfreies staatliches Handeln,
welches einer gerichtlichen Kontrolle generell und insbesondere der Kontrolle durch die
Verwaltungsgerichte entzogen ist. Der Umstand, dass die Aufgabenerfüllung der Koordinierungsstelle nicht durch Rechtssatz geregelt ist und insbesondere das Rechtsver- Seite 8 von 18 -