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Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin den Beklagten falsch bezeichnet habe. Sie habe auch kein Rechtschutzbedürfnis, weil sie mit einer Klage auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags vor den Zivilgerichten leichter und
schneller zum Ziel komme. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die
Eintragung zugunsten der Beigeladenen nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen und zurücknehmen. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch
nicht zu. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung
bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite
www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne
der in Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden.
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Die Beigeladenen hatten keinen Antrag gestellt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin
behaupte zu Unrecht, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Das Bild
könne auch einer namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen
wäre, hätte sie das Eigentum spätestens durch die Sicherungsübereignung an das Bankhaus Jacquier & Securius vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung
und die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der
Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der
Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise hätten die
Unternehmensgruppe, zu welcher auch die F. & Co. GmbH gehört habe, stark belastet.
Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. O. ins Ausland gegangen bzw. im Ausland
geblieben. Einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust habe hingegen das Bankhaus
Jacquier & Securius erlitten. Im Oktober 1933 habe es Sicherungseigentum unter anderem an dem streitgegenständlichen Gemälde erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus das Gemälde ersteigert und auf diese Weise Volleigentum erlangt. Die „Liste der
national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus Jacquier und Securius. Zum 1. März 1938 sei das Bankhaus „arisiert“ worden. Das
sei die einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden
Gemäldes.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Kultusministerium des
Landes Sachsen-Anhalt verurteilt, den streitgegenständlichen Eintrag in der Lost Art Datenbank zu löschen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhänge, der
in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den
kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den sog. Washingtoner Grundsätzen
von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden habe. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite sei - wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen
Wiedergutmachungsauftrag - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin müsse
sich zur Verfolgung ihres Begehrens nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine
Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der Internetseite würde
nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen, zumal
(noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses Jacquier &
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