und damit - derzeit - weder die Kläger noch die Beigeladenen sich auf das Eigentum an
den Gemälde berufen können.
52
Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht verloren habe, kann sie sich nicht auf eine Verletzung
eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts berufen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten
und darüber zu verfügen. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann aus dieser Vorschrift allerdings nicht abgeleitet werden. Der Tauschwert vermögenswerter Rechte unterfällt für sich genommen nicht dem Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (vgl. BVerfG,
Urt. v. 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, juris; Beschl. v. 05.02.2002 - 2 BvR
305/93, 2 BvR 348/93 -, juris, jeweils m. w. N.) Insoweit wäre mit der von der Klägerin
vorgetragenen Beeinflussung der Verkehrsfähigkeit des Gemäldes durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art Datenbank selbst dann kein Eingriff in ein nach
Art. 14 GG geschütztes Recht verbunden, wenn man die eigentumsrechtliche Stellung
der Klägerin an dem Gemälde bejahen würde.
53
Die Rechtswidrigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Registrierung der Suchmeldung
führt jedoch zur Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 2
Abs. 1 GG.
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Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfasst neben dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Teil dieser
umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den
Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris). Die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit wird durch Maßnahmen betroffen, die auf Beschränkung wirtschaftlicher Entfaltung sowie Gestaltung, Ordnung oder auch Lenkung des Wirtschaftslebens
angelegt sind oder sich in diesem Sinne auswirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1
BvR 1640/97 -, juris). Diese wirtschaftliche Handlungsfreiheit ist nur in den durch das
Grundgesetz bestimmten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit enthält die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris; BVerwG, Beschl. v.
19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris).
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Durch die Aufnahme der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank wird einem Kulturgut
durch den Beklagten ein bestimmtes (wertbildendes und wertbestimmendes) Attribut
zugeordnet, nämlich dass bei diesem Kulturgut zumindest der Verdacht besteht, dass
es sich um sog. Raubkunst handelt. Es heißt hierzu auf der Internetseite zur Datenbank
ausdrücklich: ��Die Lost Art Internet-Datenbank enthält Angaben zu Kulturgütern, die infolge des Nationalsozialismus bzw. des Zweiten Weltkrieges verbracht, verlagert oder
insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die
auf Grund von Provenienzlücken eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen
werden kann.“ Wie sich aus dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und
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