te nimmt vielmehr vor der Eintragung einer Suchmeldung eine Plausibilitätsprüfung zumindest zur Frage vor, ob es sich bei dem Kulturgut um ein solches handeln kann, wel-
ches zwischen 1933 und 1945 den damaligen Eigentümern aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen zu Unrecht entzogen worden ist („Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de“ sowie „Checkliste Plausibilitätsprüfung“, Stand Mai 2013, jeweils veröffentlicht unter www.lostart.de). Es heißt in
diesen Grundsätzen ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung geprüft
werde, ob die übermittelten Informationen dem Grunde nach die Berechtigung zur Eintragung nachvollziehbar darlegen und insgesamt keine offenkundigen Widersprüche erkennen lassen. Sollten die vom Melder übermittelten Angaben der Plausibilitätsprüfung
nicht standhalten, behält sich der Beklagte vor, diese Meldung nicht zu veröffentlichen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Eintragung dieser Suchund Fundmeldungen nicht nur um eine bloße deskriptive Tätigkeit, bei der der Beklagte
ohne eigene Wertung etwa im Sinne eines Ausstellungskataloges lediglich Beschreibungen Dritter von Kunstwerken aufnimmt. Die Lost Art Datenbank unterscheidet sich daher
auch von staatlichen eingerichteten bzw. finanzierten Internetportalen, auf denen in aggregierter Form Private ihre Bewertungen hinsichtlich bestimmter Lebenssachverhalte
einstellen können und sich die staatlichen Stellen auf die bloße Verbreitung der subjektiven Einschätzungen privater Dritter beschränken (zum sog. kollaborativen Informationshandeln: Martini/Kühl, DÖV 2013, 573 f. hinsichtlich sog. Bewertungsportale im Bereich
des Sozialversicherungs- und Lebensmittelrechts).
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Dieser Zweck der Suchliste ist mit dem Auffinden des Bildes bei dem Besitzer erfüllt. Insofern kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Beigeladenen einer
Löschung der Suchmeldung (noch) nicht zugestimmt haben. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank hat sich allein danach zu beurteilen, ob die der öffentlichen Einrichtung zugewiesene Aufgabe noch zu erfüllen ist.
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Auch der Einwand des Beklagten, dass durch einen Disclaimer (Haftungsausschluss) auf
der Homepage klargestellt sei, dass keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit
der von Dritten übermittelten Daten übernommen werde und er daher nicht richtiger
Adressat des Begehrens der Klägerin sei, mag im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortung oder Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein. Wie sich aus der Auf-
machung der Homepage und insbesondere der vom Beklagten auf der Homepage veröffentlichten Checkliste zur Plausibilitätsprüfung ergibt, stellen die veröffentlichten Suchmeldungen jedoch keinen sog. ausschließlichen Fremdinhalt dar, der dem Beklagten als
Betreiber der Homepage nicht zurechenbar wäre.
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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Datenbank auch keine weiterreichende anspruchssichernde Funktion, in dem Sinne, dass die Suchmeldung so lange aufrechtzuerhalten ist, solange die eigentumsrechtliche Berechtigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes nicht (etwa durch ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen
Gerichts) geklärt ist. Eine solche Funktion der Datenbank ergibt sich weder aus der Washingtoner Erklärung, der gemeinsamen Erklärung von 1999, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder noch der Handreichung des Beauftragten des Bundes
für Kultur und Medien. Die Lost Art Datenbank erfüllt als Such- und Funddatenbank daher eine andere Funktion als etwa § 30 b VermG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung (Gesetz v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3719, 3727), wonach bei Grundstücken,
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