Datenbank nicht justiziabel. Es handele sich um einen justizfreien Akt. Es handele sich
bei der Eintragung in die Liste um eine Tätigkeit im fachlich-informativen und deskripti-
ven Rahmen und mangels inhaltlicher Vorgaben um fachspezifische Tätigkeiten mit Elementen der Ausübung politischen Ermessens auf ministerieller Ebene und mithin bei der
Eintragung in der Datenbank um einen justizfreien, nicht öffentlich-rechtlichen Akt. Auch
unter dem Aspekt des staatlichen Informationshandelns ergebe sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Es sei von zentraler Bedeutung, dass die Koordinierungsstelle nur deskriptiv tätig sei und ihre nach außen gegebenen Informationen keine eigenen
Wertungen enthielten. Eine tatsächliche oder rechtliche Tiefenprüfung - etwa zur Echtheit oder zur Provenienz des Objektes bzw. zur Berechtigung des Melders seitens der Koordinierungsstelle - sehe deren Mandat nicht vor. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um
einen mediativ-dialogischen Kommunikationsprozess zur Vervollständigung der Datensammlung. Weiterhin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Klägerin wäre eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete zivilrechtliche Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrages möglich und zumutbar. Ferner liege auch eine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vor. Das Land Sachsen-Anhalt bzw. das Kultusministerium seien in dem Rechtsstreit nicht passiv legitimiert. Die Klage sei gegen die Koordinierungsstelle zu richten.
Ferner sei die Klage auch unbegründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht,
weil kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin im Sinne von Art. 14 GG
vorliege. Die Klägerin habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht
hinreichend dargetan. Sie treffe jedoch eine Obliegenheit zum Nachweis. Auch sei keine
andere dem Grundrecht aus Art. 14 GG unterfallende Rechtsposition ersichtlich, die die
Klägerin innehätte. Bloße Gewinnerwartungen seien von Art. 14 GG nicht geschützt. Es
sei zudem völlig unbewiesen, dass kein Auktionshaus oder Galerie ein Werk veräußere,
welches in der Lost Art Datenbank verzeichnet sei. Außerdem sei es der Beklagten nicht
zurechenbar, ob die Eintragung in die Liste bestimmte, zudem lediglich faktische Wirkungen auslöse. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einer Suchmeldung liege
ausschließlich beim Melder.
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Die Beigeladenen tragen zur Begründung der Berufung vor, dass es nicht nur Zweck
der Lost Art Datenbank sei, festzustellen, wer das im Eintrag erwähnte Bild habe, wo es
sich befinde und wer es suche. Ein weiterer Zweck des Registers bestehe vielmehr darin, Kunstverluste, die auf NS-Verfolgung zurückgehen können, zu dokumentieren. Die
von der Klägerin begehrte Löschung lasse sich mit diesem Zweck nicht in Einklang bringen. Ferner liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erstschädigung der Klägerin vor. Es sei keineswegs geklärt, dass der Klägerin das Bild jemals gehört habe bzw. dass sie das Bild wegen einer NS-Verfolgung verloren habe. Alle Werke,
die 1935 versteigert worden seien, seien zuvor Sicherungseigentum des Bankhauses
Jacquier & Securius gewesen und zwar aufgrund einer Vereinbarung aus dem Oktober
1933. Selbst wenn die Klägerin jemals Eigentümerin des Werkes geworden wäre und sie
es nicht als Sicherungseigentum an das Bankhaus Jacquier & Securius verloren hätte, läge in der Versteigerung kein Eigentumsverlust wegen NS-Verfolgung vor. Insbesondere
würde die Vermutung für eine Ursächlichkeit der NS-Verfolgung widerlegt werden können. Die Klägerin hätte nämlich in diesem Fall einen wenn auch m��glicherweise niedrigeren „Rembrandt-Preis“ für ein Werk erhalten, das nur eine Rembrandt-Fälschung gewesen sei. Der objektive Kaufpreis sei also zu hoch gewesen. Die Klägerin habe durch den
Verlust keinen Schaden genommen, sondern daraus Nutzen gezogen. Im Übrigen liege
auch kein Eingriff in ein Recht bzw. Interesse der Klägerin vor. Es sei nämlich nicht jedes
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