gen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als Beklagter bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, juris). In einer solchen Berichtigung des Passivrubrums
liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, dass die Behörde, die
für die in Anspruch genommene Körperschaft tätig geworden ist, als deren Vertreterin
am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 ME 131/07 -, juris m. w. N.). Dementsprechend
ist die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Kultusminister zu richten und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
29
Die Klage ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht gegen die Koordinierungsstelle zu richten, weil die Koordinierungsstelle weder eine juristische Person öffentlichen Rechts noch eine Behörde ist. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Untergliederung des Kultusministeriums. Das folgt aus § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 – 2016 vom 10. November 2009, wonach die Koordinierungsstelle eine von Bund und Ländern getragene Einrichtung in Form „einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in A-Stadt“ ist.
30
Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Löschung des Interneteintrages zu Recht im Wege
der allgemeinen Leistungsklage und nicht der - ein Vorverfahren voraussetzenden - Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat die Eintragung im Wege des Realakts veranlasst, so
dass auch deren Beseitigung als „actus contrarius“ lediglich einen Realakt voraussetzt.
31
Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch klagebefugt. Allein der
Umstand, dass die Beigeladenen nachhaltig bestreiten, dass das streitgegenständliche
Gemälde jemals im Eigentum der Galerie F. stand, führt nicht zur Verneinung der Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen
lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt.
v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 -, juris). Es ist in Anlegung dieses Maßstabes nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1
GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. „Eigentum“ i. S. d.
Art. 14 GG und Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst dabei nicht nur „vorhandenes Eigentum“, sondern kann auch Forderungen umfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.1999
- 1 BvR 995/95 u. a. -, juris; EGMR, Entscheidung v. 08.12.2011, Az. 71916/01 u. a. -, juris). Art. 2 Abs. 1 GG enthält das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften bzw. solcher staatlicher Handlungen mit einem Nachteil belastet zu werden,
die formal und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010
- 6 B 20.10 -, juris). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird,
sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche Handlungen erfasst. Geschützt werden
natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfG, Beschl. v.
19.12.1967 - 2 BvL 4/65 -, juris).
32
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage auch nicht das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger ei- Seite 10 von 18 -