- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in den Entschädigungszeitraum in diesem Sinne derjenige einzubeziehen sei, für den der Klägerin eine Entschädigung wegen Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit zustehe. Das ist jedoch nicht richtig. Wie der Senat in der in RzW 1959, 401 Nr. 45 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, werden die Zeiten der Beschränkung und der Verdrängung nicht zu einem einheitlichen Entschädigungszeitraum zusammengefaßt, auch wenn sie sich unmittelbar aneinander anschließen Ebenso wie in diesem Fall für die Berechnung der Entschädigung wegen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 2 BEG erst derjenige gilt, in dem die Verdrängung erfolgte, ist als Ende des Entschädigungszeitraums, für den ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit besteht, derjenige maßgebend, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist. Durch diese Trennung der Entschädigungszeiträume, der §76 Abs. 4 BEG nicht entgegensteht, wird die Benachteiligung des Verfolgten vermieden, die eintreten könnte, wenn auch für die Berechnung der Entschädigung wegen der Verdrängung die niedrigere Altersstufe maßgebend wäre, in der sich der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Beschränkung der Erwerbstätigkeit befand. Diese grundsätzliche Regelung muß dann allerdings auch gelten, wenn, wie es hier der Fall ist, der Beginn der Beschränkung und der Beginn der Verdrängung in dieselbe Altersstufe fallen und die Trennung der Entschädigungszeiträume dazu führt, daß die Entschädigung wegen der Beschränkung geringer ausfällt, als es der Fall wäre, wenn die Bezüge zugrunde gelegt würden, die einen vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraums wegen der Verdrängung zugestanden hätten. VI. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kosten des Verfahrens entschieden ist. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben wird. Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 75/60, BeckRS 1960, 31375849 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 12 von 12 3/23/2022

Select target paragraph3