auf die gesetzliche Anerkennung abstellt und schon von daher keine geeignete Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Auflage bietet. 30 Aber auch die - allein in Betracht kommende - Vorschriq des § 15 Abs. 1 VersG vermochte die streijge Verlegung des Versammlungsortes nicht zu rechrerjgen. 31 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von besjmmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmiHelbar gefährdet ist. 32 Für eine unmiHelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lagen - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - keine Anhaltspunkte vor. Meinungsinhaltlich begründete Gefahren drohten vorliegend nicht. 33 Auch eine unmiHelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung durqe bei der vorliegenden Sachlage im Ergebnis nicht angenommen werden. Unter öffentlicher Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines besjmmten Gebiets anzusehen ist. 34 Im Raum stand hier lediglich die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung, nämlich aufgrund des Umstands, dass die Versammlung der der Saar-NPD nahen Gruppe SageSa mit dem MoHo „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“ auf dem Rabbiner-Rülf-Platz, einem Ort des Gedenkens an die während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden, staminden sollte. 35 Kommt einem besjmmten Ort in der Gesellschaq ein eindeujger Sinngehalt mit gewichjger Symbolkraq zu, darf dieser Sinngehalt bei einer Versammlung an diesem Ort nicht in einer Weise angegriffen werden, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. 36 Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung im vorbezeichneten Sinne reicht aber nicht aus, dass die Durchführung der Versammlung am geplanten Ort in irgendeinem, beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokajonen ausgehen, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgen. 37 Liegt diese Voraussetzung nicht vor und

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