Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer Entscheidungsdatum:
28.06.2016 Aktenzeichen: 1 K 960/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0628.1K960.15.0A DokumenHyp: Urteil Versammlungsrecht (VR
050) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November
2017, 2 A 240/16, Beschluss
Tenor: Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Beklagten
vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war. Die Kosten des
Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in
Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1
Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des
Versammlungsortes durch die Beklagte. 2 Am 27.07.2015 meldete der Kläger im Namen der
Gruppe „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa - nach dem Lagebild Verfassungsschutz 2015
des Ministeriums für Inneres und Sport, S. 11, eine der Saar-NPD nahestehende
Gruppierung) für den 03.08.2015 eine Mahnwache auf dem Rabbiner-Rülf-Platz in B-Stadt
an. Das MoHo der Mahnwache lautete: „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker
zum Veganer“. Beginn sollte um 18:00 Uhr sein, Ende ca. 20:00 Uhr. Als erwartete
Teilnehmerzahl war 15 angegeben. Als HilfsmiHel sollten eine Lautsprecheranlage und
Transparente dienen. 3 Weil der vorgesehene Versammlungsort 2013 als Erinnerungsort für
die jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen Gemeinden geschaffen
worden war, fand am 30.07.2015 dazu ein Kooperajonsgespräch staH, in dessen Verlauf der
Kläger erklärte, dass ihm der Termin in Bezug auf ein mögliches Konfliktpotenjal wegen des
angemeldeten Aufzugs der Yeziden als solcher unwichjg sei. Ausdrücklich beharre er aber
auf dem Rabbiner-Rülf-Platz für die Mahnwache. Er begründete dies zum einen damit, dass
auf dem Platz des Unsichtbaren Mahnmals (Schloßplatz) bereits eine Versammlung der
Linken habe staminden können und zum anderen, dass der israelische Staat ebenso
durch die zunehmende Islamisierung bedroht werde. Angebotene Alternajvplätze lehnte
der Kläger ab. 4 Mit Bescheid vom 31.07.2015 versah die Beklagte die Durchführung der
angemeldeten Veranstaltung gemäß § 15 Versammlungsgesetz (VersG) mit Auflagen. Davon
ist allein die Ziffer 1 streijg, in der als Versammlungsort die Ecke Wilhelm-HeinrichBrücke/Am Stadtgraben/ Betzenstraße besjmmt ist. Zur Begründung war ausgeführt, die