Hinzutreten zur schuldhaften Dienstpflichtverletzung muss für eine Entlassung nach § 55
Abs. 5 SG, dass durch den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienstverhältnis entweder die
militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde.
Zunächst liegt die Alternative der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung vor.
Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu
verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll
die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose
Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten
Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine
Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich
gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich,
sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung
drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon,
ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder
mildernde Umstände hinzutreten,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 9 ff.
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Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als
Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Mit dem Erfordernis,
dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz
selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem
erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei
denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG
regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen
Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei
Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche
Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem
Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere
Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem
Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine
Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die
beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der
konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das
Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33/10 –, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH,
Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15/758 –, juris, Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April
2018 – 6 CS 18/580 –, juris, Rn. 8.
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Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn man das Verhalten
des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche Vorschriften nicht dem militärischen
Kernbereich zuordnen würde, dieses jedenfalls deshalb die militärische Ordnung verletze,
weil ihm eine Nachahmungsgefahr und Wiederholungsgefahr innewohne. Bei seinem
Verbleiben im Dienst könne in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Besitz von
Dateien mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ohne Folgen für das
Dienstverhältnis bliebe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und
geduldet würde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit geeignet, andere Soldaten zur
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