Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1476/21 Datum: 19.10.2021 Gericht: Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper: 23. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 23 L 1476/21 ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1019.23L1476.21.00 Nachinstanz: Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1756/21 Rechtskraft: rechtskräftig Tenor: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.325,73 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2021 – 23 K 4118/21 – anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft. 5 Die Klage gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann. 6

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