Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1476/21
Datum:
19.10.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 1476/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:1019.23L1476.21.00
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1756/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.325,73 Euro
festgesetzt.
Gründe
1
Der sinngemäße Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin
vom 3. Mai 2021 – 23 K 4118/21 – anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
4
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft.
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Die Klage gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat
gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
beantragen kann.
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