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das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 an die
Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden.
Aus den Vorschriften des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz
4 verweist, läßt sich eine solche Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder
rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht herleiten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
eines Neuantrags werden abschließend in Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt. Danach
kann der Berechtigte (erneut) einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der
Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Diese
Erfordernisse sind im Wege einer konkreten Prüfung des Einzelfalles festzustellen (BGH RzW 1968,
331 Nr. 28). Dabei ist der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes
maßgebend. Für den Vergleich der Rechtslage nach bisherigem Recht mit der Rechtslage nach dem
BEG-Schlußgesetz im konkreten Einzelfalle kommt eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen
oder an die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung nicht in Betracht. Das hat der Senat
im Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird hierauf verwiesen.
Für Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG gilt das gleiche. Die Vorschrift regelt die
Fälle, in denen erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Durchsetzung von
Entschädigungsansprüchen ermöglicht (§§175 a 189 Abs. 3, 189 a, 189 b BEG) oder erleichtert
(§§31 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG; zu §47 Abs. 2 BEG vgl. BGH RzW 1967, 267 Nr. 22)
worden ist. Sie schreibt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vor. Im Falle der
Klägerin handelt es sich um die Änderung in Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG, §189 Abs. 3 Satz 2 BEG.
Im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war die
Frist des §189 Abs. 1 Satz 2 BEG abgelaufen und ein Anspruch nicht mehr anhängig. Die Klägerin
konnte deshalb den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht mehr nachschieben
(BGH RzW 1965, 277 Nr. 27). Die verspätete Anmeldung hatte sie zu keiner Zeit entschuldigt; die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht beantragt. Der Antrag auf Entschädigung für
Gesundheitsschaden war deshalb - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsbestimmungen - verspätet
und damit unwirksam, der Anspruch deshalb untergegangen (BGH RzW 1969, 503 Nr. 49) Nach
bisherigem Recht war die Klägerin nicht (mehr) anspruchsberechtigt.
Das BEG-Schlußgesetz hat die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Sie kann sich nunmehr auf
§189 Abs. 3 Satz 2 BEG berufen. Denn die Entschädigungsbehörde hatte im Bescheid vom 14. April
1961 den Anspruch nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern zur Sache
entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW
1970, 314 Nr. 22). Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob auch die Änderung in Art. I Nr. 112 BEGSchlußG, §189 a BEG eingreift.
Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Art. III Nr. 1 Abs. 4 in Verb.m. Abs. 1 BEGSchlußG ein erneutes Antragsrecht gewährt. Daß es sich bei Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG um
geänderte Vorschriften beweis- oder verfahrensrechtlichen Inhalts handelt, ist in Anbetracht des
eindeutigen Wortlauts für sich allein kein ausreichender Grund, abweichend von der in Absatz 1 bis
3 getroffenen grundsätzlichen Regelung die Zulassung der. Neuantrags von den tatsächlichen und
rechtlichen Ergebnissen früherer Entscheidungen abhängig zu machen. Entscheidend ist auch hier,
daß der Anspruch nicht durchsetzbar war und erst das BEG-Schlußgesetz dieses rechtliche
Hindernis beseitigt hat.
Über den Anspruch der Klägerin ist daher sachlich zu entscheiden. Aus diesem Grunde wird das
angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384466
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6/7/2022