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Frauen,
Kindern
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bevölkerung zu den SS-Dienststellen sind Kriegsverbrechen im Sinne des
Artikels 6b des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes von
Nürnberg. In dieser Bestimmung sind — und das entspricht im wesentlichen Artikel 46 der zur Tatzeit wirksam bestehenden Haager Konvention \
— als zu ahndende Kriegsverbrechen ausdrücklich die an der Zivilbevöl-:
kerung eines besetzten Gebietes begangenen Tötungen und Mißhandlungen aufgeführt. Diese Handlungen des Angeklagten stellen sich nach dem
zur Tatzeit geltenden deutschen Strafrecht als Beihilfe zum Mord dar
($$ 211, 49 StGB). Ihm war bekannt, daß diese Personen ausnahmslos er- u
schossen wurden. Er wußte auch, daß diese Verbrechen den gleichen niedrigen Beweggründen entsprangen, mit denen er seine Tötungen begangen
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hatte, nämlich der Verwirklichung der Ausrottungspläne des verbrecheri- E
schen Hitler-Regimes.
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‚ Die zahlreichen in ihrer Art und Schwere unterschiedlich charakterisier|
ten Verbrechen des Angeklagten sind in fortgesetzter Handlung begangen;
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sie richteten sich durdıweg gegen die Gesundheit und’ das Leben fried>
liebender Menschen, stehen im zeitlichen Zusammenhang und dienten stets
den gleichen Zielen, der Aufrechterhaltung des faschistischen Terrorregimes und der Verwirklichung seiner menschenfeindlichen Pläne. auf #:
innen- und außenpolitischem Gebiet. Die einzelnen Straftaten des An: geklagten stellen daher jeweils nur Teilakte eines einheitlichen Verbre- ;EE
chens dar, so daß es wegen
der Tötung des Arbeiters H., an der die Be-
teiligung des Angeklagten nicht erwiesen ist, keines ausdrücklichen Frei-
$ 211 SıGB.
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spruches bedarf.
Die gegen den Angeklagten auszusprechende Strafe ist dem Strafrahmen
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des Strafgesetzes zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Das ist
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Angesichts der Vielzahl und der außerordentlichen Intensität und Bru- .
talität der begangenen Tötungsverbrechen ist die Anwendung des in Abs. 3
des $ 211 StGB vorgesehenen Ausnahmefalles, der an Stelle der Todesstrafe den Ausspruch einer lebenslangen Zuchthausstrafe zuläßt, nicht
gerechtfertigt.
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Die Annahme des Ausnahmefalles kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte seine Verbrechen
auf Grund
ihm persönlich ge-
gebener oder allgemein erlassener Befehle begangen hat. Ein Handeln auf
Befehl, das völkerrechtlich und strafrechtlich keinen Rechtfertigungs- oder
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KZ-Häftlingen auf der Straße sein Mitgefühl ausgesprochen hatte, kenn-:'; Ei
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zeichnet, daß er auch dieses Tötungsverbrechen aus niedrigen Beweggrün-
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