rt U Drei zur run m , gm: pr im ne Die von dem Angeklagten En na führungen o x © IE = vs arsfereae un 3. ar = Pator - 027 ui TEE 5 ni ne ! 5 z — I: von Männern, ne Ä ‘ den begangen hat. in der 20. S$-Division vorgenommene Zu-n Frauen, Kindern und Greisen aus der bevölkerung zu den SS-Dienststellen sind Kriegsverbrechen im Sinne des Artikels 6b des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg. In dieser Bestimmung sind — und das entspricht im wesentlichen Artikel 46 der zur Tatzeit wirksam bestehenden Haager Konvention \ — als zu ahndende Kriegsverbrechen ausdrücklich die an der Zivilbevöl-: kerung eines besetzten Gebietes begangenen Tötungen und Mißhandlungen aufgeführt. Diese Handlungen des Angeklagten stellen sich nach dem zur Tatzeit geltenden deutschen Strafrecht als Beihilfe zum Mord dar ($$ 211, 49 StGB). Ihm war bekannt, daß diese Personen ausnahmslos er- u schossen wurden. Er wußte auch, daß diese Verbrechen den gleichen niedrigen Beweggründen entsprangen, mit denen er seine Tötungen begangen ': hatte, nämlich der Verwirklichung der Ausrottungspläne des verbrecheri- E schen Hitler-Regimes. | ‚ Die zahlreichen in ihrer Art und Schwere unterschiedlich charakterisier| ten Verbrechen des Angeklagten sind in fortgesetzter Handlung begangen; & sie richteten sich durdıweg gegen die Gesundheit und’ das Leben fried> liebender Menschen, stehen im zeitlichen Zusammenhang und dienten stets den gleichen Zielen, der Aufrechterhaltung des faschistischen Terrorregimes und der Verwirklichung seiner menschenfeindlichen Pläne. auf #: innen- und außenpolitischem Gebiet. Die einzelnen Straftaten des An: geklagten stellen daher jeweils nur Teilakte eines einheitlichen Verbre- ;EE chens dar, so daß es wegen der Tötung des Arbeiters H., an der die Be- teiligung des Angeklagten nicht erwiesen ist, keines ausdrücklichen Frei- $ 211 SıGB. Bee I on Pr E Ä spruches bedarf. Die gegen den Angeklagten auszusprechende Strafe ist dem Strafrahmen E 1 “ ET ER des Strafgesetzes zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Das ist ei Eh Angesichts der Vielzahl und der außerordentlichen Intensität und Bru- . talität der begangenen Tötungsverbrechen ist die Anwendung des in Abs. 3 des $ 211 StGB vorgesehenen Ausnahmefalles, der an Stelle der Todesstrafe den Ausspruch einer lebenslangen Zuchthausstrafe zuläßt, nicht gerechtfertigt. | | Die Annahme des Ausnahmefalles kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte seine Verbrechen auf Grund ihm persönlich ge- gebener oder allgemein erlassener Befehle begangen hat. Ein Handeln auf Befehl, das völkerrechtlich und strafrechtlich keinen Rechtfertigungs- oder °: 136 wen ru ne Fr FE Zivil- ; Bde Any Fee Scheren FETTE TEE Me u Year ter auf ihn einschlug. Daß er das lediglich deshalb tat, weil R. gegenüber El KZ-Häftlingen auf der Straße sein Mitgefühl ausgesprochen hatte, kenn-:'; Ei . # zeichnet, daß er auch dieses Tötungsverbrechen aus niedrigen Beweggrün- Mizz.:

Select target paragraph3