Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15). Es ist danach unzulässig, ein anwaltliches Verhalten einzig an einem möglichen Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl zu messen; für einen etwaigen Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot der BRAO muss vielmehr die Schwelle der Beleidigung überschriJen sein. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Anwaltsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend zugrunde gelegt. II. Das Anwaltsgericht hat die gegenständlichen Äußerungen in umfassender und nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht käme. Dies wäre jedoch die Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen. Der Angeschuldigte hat auch nach Auffassung des Senats nicht im Sinne der §§ 43 Satz 1, 43a Abs. 3 BRAO gegen seine Pflichten zur gewissenhaXen und sachlichen Ausübung seines Berufs verstoßen. Wie das Anwaltsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Formulierungen des Angeschuldigten nicht um Beleidigungen im Sinne des § 185 19 20 21 22 23 24 StGB; deshalb liegt keine Verletzung von Berufspflichten vor. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts zur Folge häJe, ist hier noch nicht erreicht, da sich die Äußerungen des Rechtsanwalts F (noch) nur auf die Vorwürfe der Gegnerin beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen ihre Person richten. 1. Soweit der Angeschuldigte davon spricht, dass die „jüdische, türkische bzw. schwerbehinderten - Karte“ durch die Zeugin Q-C gespielt werde, kann dies weder als strafrechtlich relevante Beleidigung, noch als anwaltliche Pflichtverletzung gewertet werden. Die Annahme einer Beleidigung würde voraussetzen, dass der Betroffene durch die Äußerung persönlich gekränkt und nach den Umständen der Situahon in seiner Ehre angegriffen wird und dass dies auch die Absicht des Erklärenden ist. Dabei kann eine Beleidigung durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen erfolgen. Entgegen der Auffassung der GeneralstaatsanwaltschaX lässt sich die Intenhon des Angeschuldigten, jeglichen Personen mit diesen Merkmalen „per se“ zu unterstellen, dass sie aus diesen Merkmalen gesellschaXliche Vorteile ziehen wollten, nicht aus den Äußerungen und den Gesamtumständen entnehmen. Die Äußerungen implizieren nach Auffassung des Senats auch keine Herabsetzung der Person der Zeugin Q-C selbst, sondern stellen allenfalls eine geschmacklose und unpassende Formulierung dar. Im

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