einem schriXlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer, das gegen ihn selbst gerichtet
war. Das schließt aber das anwaltliche Privileg nicht aus. Denn dem Erkämpfen des Rechtes
für sich selbst ging eine Beschwerde der Zeugin Q-C voraus. Gegen diese Beschwerde
verteidigte sich der Angeschuldigte. Daher liegt eine anwaltliche Auseinandersetzung vor.
Zudem besteht - zumindest - ein miJelbarer Zusammenhang zu der ursprünglichen
anwaltlichen Auseinandersetzung. Die Äußerungen des Angeschuldigten überschreiten
danach nicht die Grenze des Zulässigen. 3. Mit einer Verurteilung des Angeschuldigten in der
I. Instanz ist nach dieser rechtlichen Bewertung nicht zu rechnen, so dass ein Grund für die
Zulassung der Anschuldigung der GeneralstaatsanwaltschaX nicht gegeben ist. Allerdings ist
nach Auffassung des Senats darauf hinzuweisen, dass Äußerungen eines Rechtsanwalts wie
die hier streitgegenständlichen - mögen sie auch die Grenze zur Straxarkeit noch nicht
übersteigen - geeignet sind, das Ansehen der AnwaltschaX in der Bevölkerung und
gegenüber der Jushz zu beeinträchhgen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die
Rechtsanwaltskammer L.