einem schriXlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer, das gegen ihn selbst gerichtet war. Das schließt aber das anwaltliche Privileg nicht aus. Denn dem Erkämpfen des Rechtes für sich selbst ging eine Beschwerde der Zeugin Q-C voraus. Gegen diese Beschwerde verteidigte sich der Angeschuldigte. Daher liegt eine anwaltliche Auseinandersetzung vor. Zudem besteht - zumindest - ein miJelbarer Zusammenhang zu der ursprünglichen anwaltlichen Auseinandersetzung. Die Äußerungen des Angeschuldigten überschreiten danach nicht die Grenze des Zulässigen. 3. Mit einer Verurteilung des Angeschuldigten in der I. Instanz ist nach dieser rechtlichen Bewertung nicht zu rechnen, so dass ein Grund für die Zulassung der Anschuldigung der GeneralstaatsanwaltschaX nicht gegeben ist. Allerdings ist nach Auffassung des Senats darauf hinzuweisen, dass Äußerungen eines Rechtsanwalts wie die hier streitgegenständlichen - mögen sie auch die Grenze zur Straxarkeit noch nicht übersteigen - geeignet sind, das Ansehen der AnwaltschaX in der Bevölkerung und gegenüber der Jushz zu beeinträchhgen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer L.

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