AGH Nordrhein-Wes0alen (2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWes0alen), Beschluss vom 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
NormenkeJen: BRAO § 43, § 43a Abs. 3, § 113 Abs. 1 StGB § 185, § 193 StPO § 154, § 170
Abs. 2 Amtlicher Leitsatz: Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die AnschuldigungsschriX
einer GeneralstaatsanwaltschaX nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn
die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in
Betracht kommt. Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der
Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a
BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Das
Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufsund Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge häJe, kann noch nicht erreicht sein,
wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen,
sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst
richten. ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0108.2AGH18.15.00 RechtskraX: rechtskräXig
Tenor: 1. Die soforhge Beschwerde der GeneralstaatsanwaltschaX vom 22.04.2015 gegen
den Nichteröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer
L vom 01.04.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die
Rechtsanwaltskammer L. Entscheidungsgründe: A. Die soforhge Beschwerde der
GeneralstaatsanwaltschaX war zu verwerfen, da das Anwaltsgericht die Eröffnung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt F zu Recht
abgelehnt hat. 1. Rechtsanwalt F vertrat im Jahre 20xx vor dem AG T und nachfolgend vor
dem LG B eine Mandanhn, welche von der G N RechtsanwaltsgesellschaX mbH wegen
einer Gebührenforderung in Anspruch genommen wurde. In diesem Verfahren war die
Zeugin Q-C, zuvor bei eben dieser RechtsanwaltsgesellschaX als Rechtsanwälhn beschäXigt
und wohnhaX in G, als Zeugin geladen. Frau Rechtsanwälhn Q-C ist türkischer
Abstammung und jüdischen Glaubens. Das Amtsgericht T beschloss, die Zeugin im Rahmen
der Rechtshilfe durch das AG G am N1 zu vernehmen, da sich die Zeugin wegen
ihrer Schwerbehinderung (nachgewiesen durch Vorlage eines Ausweises) an der
Anreise gehindert sah. Die gerichtliche Entscheidung konnte der Angeschuldigte
nicht nachvollziehen und protesherte gegen die Zeugenvernehmung in G. Gegen
dieses Verhalten des Rechtsanwalts F legte Rechtsanwälhn Q-C am 04.07.2011 Beschwerde