BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168
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Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai 1951 entnommenen Einschätzung der Rechtsvorgänger
der Beigeladenen, ihr landwirtschaftlicher Gutsbetrieb sei wegen der Unmöglichkeit einer
geregelten Fortführung unter den neuen, diskriminierenden gesetzlichen Bedingungen in
seinem Bestand bedroht, sodass die umgehende Aufteilung und Veräußerung der verbliebenen Gutsfläche auch unter den damaligen Bedingungen dem absehbar vergeblichen Versuch
einer Fortführung des Betriebes vorzuziehen sei. Aus der Würdigung des von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. C. zieht die Vorinstanz ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, jede Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch jüdische Landwirte nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes sei unwiderleglich verfolgungsbedingt. Vielmehr stellt es auf die individuelle Einschätzung der Folgen der gesetzlichen Regelung durch den Veräußerer und auf dessen
Motivation ab.
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Unabhängig davon bedürfen die beiden unter c) wiedergegebenen Fragen keiner Klärung in
einem Revisionsverfahren, weil sie bereits ohne weiteres anhand des Gesetzes (
§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO) unter Berücksichtigung der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten sind. Ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles
beurteilen. "Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO
nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11). Generalisierende
Aussagen, unter welchen Voraussetzungen stets andere Tatsachen für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, sind nicht möglich. Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der
mit
Art.
3
Abs.
2
REAO
angestrebten
Einzelfallgerechtigkeit
zu
dienen
(
BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 und vom 22. Oktober
2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.). Das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes kann danach
nicht schon für sich genommen stets als "andere Tatsache" zu qualifizieren sein.
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Denkbar ist nur, dass sich das Inkrafttreten des Gesetzes in individuellen Ereignissen oder
Umständen niedergeschlagen hat, die "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO
darstellen. Solche Umstände können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller
diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte nach seiner individuellen Einschätzung solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder
Aufgabe des Vermögenswertes war. Eine einschränkende Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Halbs.
1 REAO, die einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten
Zugriff auf den jüdischen Veräußerer oder auf dessen Vermögenswert verlangt, findet keinen Anhalt im Gesetz. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO schließt eine Widerlegung der Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts aus, wenn im konkreten Fall individuelle Umstände oder Ereignisse für eine Ursächlichkeit der - individuellen
oder kollektiven - Verfolgung für die Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswerts sprechen. Eine Reduzierung der danach als "andere Tatsachen" in Betracht zu ziehenden individuellen Umstände und Ereignisse auf einen individuell-konkreten und womöglich sogar gegenwärtigen Zugriff auf den Veräußerer oder dessen Vermögenswert widerspräche dem
Wiedergutmachungszweck der Regelung. Sie würde die Restitution in anderen als den Vermutungsfällen davon abhängig machen, dass der Betroffene sich der Verfolgung bis zu einem Zeitpunkt aussetzte, zu dem er ihren existenzbedrohenden Auswirkungen kaum noch
entkommen konnte.
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2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Dazu hätte sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
<n.F.> VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht geschehen.
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Wie die Beschwerdebegründung (S. 15) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne
des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (
07.11.2023, 16:35