-6- Die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 14 Abs. 2 StGB waren nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt. Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben. Nach den vor der Anordnung gewonnenen Erkenntnissen verfügte die Gruppe zwar über einen vergleichsweise geringen Organisationsgrad; ihre Mitglieder wirkten jedoch unter der koordinierenden Anleitung des Y. zusammen, um ein über die Begehung der Straftaten hinausgehendes, als antisemitisch zu bewertendes Ziel zu erreichen (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.). Nach den Ermittlungsergebnissen galten die Anschläge insbesondere Synagogen. Soweit die Sakralbauten noch als jüdische Gotteshäuser genutzt werden, sind sie als dem Gottesdienst gewidmete (unbewegliche) Sachen im Sinne des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. für Kirchengebäude LK/Goeckenjan, StGB, 13. Aufl., § 304 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 304 Rn. 9 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 304 Rn. 5 f., jeweils mwN). Aber auch soweit dort gegenwärtig etwa der Öffentlichkeit zugängliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen untergebracht sind, unterfallen sie dieser Strafnorm (s. LK/Goeckenjan aaO, Rn. 14 ff.; MüKoStGB/ Wieck-Noodt aaO, Rn. 18 ff.; NK-StGB/Kargl aaO, Rn. 11 ff., jeweils mwN). Nach der maßgebenden Verdachtslage war das „Operativteam“ somit gemäß seinen Zwecken und seiner Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Gleiches würde gelten, sollte die Gruppierung geplant haben, ihr übergeordnetes Ziel allein durch (einfache) Sachbeschädigungen nach § 303 Abs. 1 StGB zu verfolgen. 15 cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 169 Abs. 1 StPO) ergab sich aus

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