-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten
und seines Verteidigers am 13. Juni 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche
Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer
kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag
hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2023 die
Durchsuchung der Person des Beschuldigten, seiner Wohnung, seiner Garage
sowie von vier von ihm genutzten Fahrzeugen zum Zweck der Sicherstellung von
Beweismitteln angeordnet.
2
Nach Vollzug der Durchsuchung hat der Beschuldigte Beschwerde gegen
diesen Beschluss erhoben. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet.