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Eine Mehrzahl bewaffneter Anschläge auf Gebäude, die der Ausübung
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des jüdischen Glaubens dienen oder zumindest damit im Zusammenhang stehen
und - mutmaßlich - von einem fremden Staat initiiert wurden, berühren nicht nur
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch ihre Souveränität. Das Grundgesetz schützt die freie Religionsausübung im besonderen
Maße (Art. 4 Abs. 2 GG). Die Taten, die in Verbindung mit der Gruppierung um
Y.
stehen, sind über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus
geeignet, gegenüber in Deutschland lebenden Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft ein Klima der Angst und Einschüchterung zu verbreiten. Sie
drohen, die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Erwartung zu erschüttern, in
Deutschland den Glauben ungestört ausüben zu können und dabei vor gewaltsamen Einwirkungen außerhalb des Grundgesetzes stehender Hoheitsträger geschützt zu sein. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik
dem Schutz jüdischen Lebens in Deutschland eine herausragende Bedeutung
beimisst, und andererseits, dass es zu einem Vertrauensverlust im Inland sowie
einem Ansehensverlust im Ausland führte, wenn der Staat nicht imstande wäre,
diesen Schutz effektiv zu gewährleisten.
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b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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aa) Die Durchsuchung des Beschuldigten und der weiteren Objekte war
zur Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, weil unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass sie zum Auffinden der in dem Beschluss genannten Gegenstände führen werde, mit deren Hilfe der ihm angelastete Sachverhalt
nachgewiesen werden kann.