33
Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO mitsamt den zugehörigen
Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückzuverweisen.
34
Für das weitere Verfahren merkt der Senat lediglich vorsorglich an, dass die (bisherigen) Feststellungen der Kammer
zur Motivation der Angeklagten allgemeinkundigen Tatsachen widersprechen. Denn zur Tatzeit im Mai 2021 gab es im
politischen Raum noch keine Diskussion über eine staatliche Impfpflicht; eine solche wurde vielmehr von der damaligen
Regierung ausdrücklich abgelehnt. Erst nach der Bundestagswahl im September 2021 wurde eine Impfpflicht diskutiert
und eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Pflegepersonal am 10. Dezember 2021 mit Wirkung ab März 2022
beschlossen.
35
III.
36
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der der Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen) ist dem Landgericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels
derzeit nicht absehbar ist.