OLG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2022 - 1 Ss 34/22 Fundstelle openJur 2022, 18879 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. Juni 2022 (3 Ns 802 Js 22308/21 [15/22]) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. Gründe 2 I. 3 Nach einer auf einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gem. §408 Abs. 3 Satz 2 StPO anberaumten und durchgeführten Hauptverhandlung sprach das Amtsgericht Osterode am Harz die Angeklagte mit Urteil vom 16. Februar 2022 vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen frei. Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Göttingen eingelegte Berufung hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 29. Juni 2022 verworfen. 4 Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Göttingen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 Revision eingelegt, die sie nach am 22. Juli 2022 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022, eingegangen beim Landgericht Göttingen am 1. August 2022, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückzuverweisen. 6 Der Verteidiger der Angeklagten hat beantragt, den Revisionsantrag zurückzuweisen. 7 II. 8 Die statthafte Revision ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO). 9 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 10 Das angefochtene Urteil beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des §86a StGB. 11 Das Landgericht hat unter Ziff. III des Urteils die folgenden Feststellungen getroffen: 12 "Die Angeklagte ist Nutzer des sozialen Netzwerks "Facebook" und unterhält dort unter dem Namen "B. W." ein privates Profil, auf dem sie diverse Beiträge postet. Da die Angeklagte beruflich in der Altenpflege tätig ist, aus gesundheitlichen Gründen sich jedoch nicht gegen "Corona", also das SARS-Cov-2-Virus, impfen lassen kann oder will und deshalb um den Verlust ihres Arbeitsplatzes fürchtete, hat sie die politische Debatte und Entscheidungsfindung über die Einführung einer allgemeinen oder der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht intensiv verfolgt und mit diversen kritischen, eine Impfpflicht ablehnenden Beiträgen auch in ihrem Facebook-Profil kommentiert. 13 Insoweit postete sie unter anderem am 14.5.2021 um 16:19 Uhr die nachfolgende Abbildung: 14 Die Angeklagte, die sich durch eine ihre Berufsgruppe betreffende Impfpflicht diskriminiert sieht, weil ihr hierdurch "Türen verschlossen" werden, hatte diese Abbildung zuvor an anderer Stelle im Internet gefunden und auf ihr FacebookProfil übernommen. Mit ihrem Post bezweckte sie, anderen im Sinne einer "Warnung" ihre Meinung kundzutun, dass Geschichte sich wiederhole, nämlich ihrer Auffassung nach der bundesdeutsche Staat mit Blick auf die Corona-Impfung seine Macht ähnlich rücksichtslos einsetze und die Rechte seiner Bürger missachte wie seinerzeit die nationalsozialistische Diktatur. 15 Beiträge, die sich inhaltlich an ideologisches Gedankengut der NS-Diktatur anlehnten oder dieses gar ausdrücklich befürworteten oder sonst den Eindruck erwecken konnten, die Angeklagte sympathisiere mit der nationalsozialistischen Ideologie oder deren Protagonisten, hatte die Angeklagte auf ihrem genannten Facebook-Profil nicht eingestellt. Vielmehr lehnt die Angeklagte, die bislang in keiner Weise polizeilich oder gar staatsschutzpolizeilich aufgefallen ist, rechtsradikales Gedankengut nachdrücklich ab." Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer sodann unter Ziff. IV. des Urteils ausgeführt, dass diese

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