Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (BVerwG, Urt. v.09.06.1981 - 2 C 48.78 -, Juris Rn. 24).
Da Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können,
können berech^gte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines
konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaYen Verletzung der Pflicht zur
Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981, a.a.O., Juris
Rn. 20). 18 Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aus der
beigezogenen ErmiPlungsakte der StaatsanwaltschaY fehlerhaY zi^ert und deshalb zu
Unrecht das Vorliegen der „zwingenden dienstlichen Gründe“ bejaht, greiY nicht durch. Ob
tatsächlich ungenau zi^ert wurde, kann dahinstehen, weil der Akteninhalt die Annahme
„zwingender dienstlicher Gründe“ rechuer^gt. 19 Aufgrund der Angaben, die fünf
Studierende am 25. April 2016 gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs
hinsichtlich des Antragstellers gemacht haben, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der
Antragsteller eine rechtsextreme und fremdenfeindliche Einstellung hat erkennen lassen.
Seine Kollegen berichteten über mehrfach und öffentlich getä^gte rechtsradikale
Äußerungen des Antragstellers, sowie darüber, dass der Antragsteller im Besitz von
Bildmaterial mit mutmaßlich na^onalsozialis^schen Inhalten sei. Diese Angaben haben sich
zum einen durch die polizeilichen Vernehmungen der Kollegen des Antragstellers (vgl.
Synopse der Zeugenaussagen, Bl. 148 bis 150 der polizeilichen ErmiPlungsakte - BA B) und
zum anderen aufgrund der beim Antragsteller auf dem Mobiltelefon vorgefundenen Fotos
(Bl. 130 bis 146 BA B) bestä^gt. Ob diese Feststellungen ausreichen, um den Grad straxaren
Verhaltens zu erreichen, ist irrelevant. Sie zeigen jedenfalls, dass der Antragsteller sich nicht
von rechtsradikalem Gedankengut distanziert und mithin Zweifel an der charakterlichen
Eignung im Hinblick auf die Ausübung des Berufes eines Polizisten der Bundespolizei
gerechuer^gt sind. Soweit er geltend macht, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Bilder
seien Privatsache, Bilder, auf denen Hakenkreuze abgebildet seien, seien ihm zugeschickt
worden und stellten einen – auch so verstandenen – makabren Scherz dar, Bilder von
Soldaten der Wehrmacht oder der Waffen-SS seien Ausdruck seines historischen Interesses,
ist dies vor dem Hintergrund der Schilderungen der Kommilitonen über das Verhalten des
Antragstellers - auch im Zusammenspiel mit dem Kommilitonen ... - als Schutzbehauptung zu
werten. 20 Nach dem derzei^gen Aktenstand trip es entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers nicht zu, dass er die abgespeicherten Fotos nicht weitergezeigt habe. So