Anordnung der sofor^gen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der Führung der DienstgeschäYe offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden sein könnte. 10 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2016 keine Bedenken bestünden, insbesondere die fehlende Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides unbeachtlich sei, weil entweder Gründe für ein Absehen von der Anhörung (gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vorlägen oder jedenfalls die Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bestehe (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. 11 Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen könnten, ergeben sich nicht aus der Beschwerdebegründung (und sind auch nicht ersichtlich). 12 Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt - denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons^ges auf Rück- nahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist -, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. § 66 Rn. 30). Die endgül^ge Auclärung ist dem staatsanwaltschaYlichen ErmiPlungsverfahren und dem bereits im Juli eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten. 13 Die Ausübung von DienstgeschäYen setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm DienstgeschäYe zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – DienstgeschäYe im Sinne der VorschriY ausübt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 16). 14 Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbes^mmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträch^gt würde oder andere gewich^ge dienstliche Nachteile ernsthaY zu besorgen wären (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, Juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewich^g sein, dass dem Dienstherrn die Führung der DienstgeschäYe durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und

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