bezeugt etwa die Zeugin ..., dass der Antragsteller sowohl verschiedene „SS-Frisuren als auch Fotos mit Hakenkreuzen und SS-Runen auf seinem Handy haPe und überall rumgezeigt hat“ (Bl. 58 BA B). Auch die Zeugin ... gab an, dass der Antragsteller ihr ein Foto eines SSMannes gezeigt habe, bei dem SS-Runen auf dem Uniformkragen zu sehen gewesen seien, und ein weiteres Bild eines „Propagandaplakats mit einem abgebildeten SS-Mann“ (Bl. 55 BA B). Dass es ihm dabei lediglich um die Erörterung einer möglichen neuen Frisur gegangen sei, wie von ihm vorgetragen, erklärt nicht, weshalb er dafür Bilder mit Nazisymbolen ausgewählt hat. 21 Nach Angaben des Zeugen ... soll der Antragsteller „... als ... bezeichnet“ haben. Im Kontext mit den auf Bl. 144 bis 146 der Beiakte B befindlichen Bildern, die sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers fanden, lässt dies den Schluss auf eine ausländerfeindliche Gesinnung des Antragstellers zu. Dort heißt es zum Beispiel: „...“. 22 Soweit der Antragsteller bestreitet, jemals „Sieg Heil“ gerufen zu haben, widerspricht dies den Angaben mehrerer Zeugen, die einen entsprechenden Ausruf von ihm in angetrunkenem Zustand gehört haben wollen (vgl. Synopse, Bl. 148 ff. BA B). 23 Aufgrund dieser Erkenntnisse ist sein Vorbringen, er habe den Eid, den er auf die Verfassung geschworen habe, jederzeit gehalten und beabsich^ge ihn auch nicht zu brechen, nicht glaubhaY. Die vom Antragsteller angeführte Vermutung, seine anzeigenerstaPenden Kollegen hegten möglicherweise persönliche Animositäten gegen ihn, vermögen die konkreten Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung - insbesondere aufgrund der bei ihm vorgefundenen Bilder - ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 24 Ob der Antragsteller in Gesprächen mit dem Kommilitonen ... zudem an^semi^sche und menschenverachtende Äußerungen getä^gt oder solche gefallenen Äußerungen gutgeheißen hat, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner weitergehenden Auclärung, weil die vorstehend aufgezählten Umstände ausreichen, um „zwingende dienstliche Gründe“ zu bejahen. Dementsprechend ist auch eine vom Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich und einem etwaigen Hauptsacheverfahren bzw. Entlassungsverfahren vorbehalten. 25 Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass er sich lediglich im Ausbildungsverhältnis befinde und keinen Außenkontakt habe, nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei

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