bezeugt etwa die Zeugin ..., dass der Antragsteller sowohl verschiedene „SS-Frisuren als auch
Fotos mit Hakenkreuzen und SS-Runen auf seinem Handy haPe und überall rumgezeigt
hat“ (Bl. 58 BA B). Auch die Zeugin ... gab an, dass der Antragsteller ihr ein Foto eines
SSMannes gezeigt habe, bei dem SS-Runen auf dem Uniformkragen zu sehen gewesen
seien, und ein weiteres Bild eines „Propagandaplakats mit einem abgebildeten SS-Mann“ (Bl.
55 BA B). Dass es ihm dabei lediglich um die Erörterung einer möglichen neuen Frisur
gegangen sei, wie von ihm vorgetragen, erklärt nicht, weshalb er dafür Bilder
mit Nazisymbolen ausgewählt hat. 21 Nach Angaben des Zeugen ... soll der Antragsteller „...
als ... bezeichnet“ haben. Im Kontext mit den auf Bl. 144 bis 146 der Beiakte B befindlichen
Bildern, die sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers fanden, lässt dies den Schluss auf
eine ausländerfeindliche Gesinnung des Antragstellers zu. Dort heißt es zum Beispiel: „...“. 22
Soweit der Antragsteller bestreitet, jemals „Sieg Heil“ gerufen zu haben, widerspricht dies
den Angaben mehrerer Zeugen, die einen entsprechenden Ausruf von ihm in
angetrunkenem Zustand gehört haben wollen (vgl. Synopse, Bl. 148 ff. BA B). 23 Aufgrund
dieser Erkenntnisse ist sein Vorbringen, er habe den Eid, den er auf die
Verfassung geschworen habe, jederzeit gehalten und beabsich^ge ihn auch nicht zu
brechen, nicht glaubhaY. Die vom Antragsteller angeführte Vermutung, seine
anzeigenerstaPenden Kollegen hegten möglicherweise persönliche Animositäten gegen ihn,
vermögen die konkreten Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung - insbesondere
aufgrund der bei ihm vorgefundenen Bilder - ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 24 Ob der
Antragsteller in Gesprächen mit dem Kommilitonen ... zudem an^semi^sche
und menschenverachtende Äußerungen getä^gt oder solche gefallenen Äußerungen
gutgeheißen hat, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner
weitergehenden Auclärung, weil die vorstehend aufgezählten Umstände ausreichen,
um „zwingende dienstliche Gründe“ zu bejahen. Dementsprechend ist auch eine vom
Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich und einem etwaigen
Hauptsacheverfahren bzw. Entlassungsverfahren vorbehalten. 25 Entgegen der Auffassung
des Antragstellers führt der Umstand, dass er sich lediglich im Ausbildungsverhältnis befinde
und keinen Außenkontakt habe, nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot
unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin
angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im
Ausbildungsbetrieb würde zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei