dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht. 7 Das öffentliche Interesse an der sofor^gen Vollziehung eines Verbots der Führung der DienstgeschäYe gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offenbar zu Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines solchen Verbots er- füllen zu können (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz- Kommentar, Stand Juli 2016, § 66 Rn. 31). § 66 Satz 1 BBG bes^mmt, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bes^mmte Behörde einer Beam^n oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der DienstgeschäYe verbieten kann. 8 Die Anordnung der sofor^gen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des Interesses an der sofor^gen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheit der Maßnahme mit schon materiellrechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller Regel zugleich Anlass und Rechuer^gung, die sofor^ge Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 31). Im Bescheid heißt es dementsprechend zur Begründung des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden. Das Verbot der Führung der DienstgeschäYe sei daher mit sofor^ger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Diese Begründung ist hinreichend. Soweit der Antragsteller meint, es häPe einer weitergehenden Begründung bedurY, weshalb die Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, die Einsatz- und Funk^onsfähigkeit der Bundespolizei, das Ansehen des Beamtentums und der Schutz der anderen Auszubildenden gefährdet sein solle, obwohl er sich als Polizeikommissar in Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule befinde und keinen Außenkontakt habe, dringt er damit nicht durch. Denn zu Bundespolizeieinrichtungen, deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden soll, gehört auch die Hochschule selbst. Entscheidend für die Gefährdung der Funk^onsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künYig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei häPen, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaYlichen ErmiPlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden. 9 Die

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