dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des
Antragstellers ausgeht. 7 Das öffentliche Interesse an der sofor^gen Vollziehung eines
Verbots der Führung der DienstgeschäYe gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen,
sofern dieses nicht offenbar zu Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines
solchen Verbots er- füllen zu können (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz- Kommentar,
Stand Juli 2016, § 66 Rn. 31). § 66 Satz 1 BBG bes^mmt, dass die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bes^mmte Behörde einer Beam^n oder einem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der DienstgeschäYe verbieten kann. 8 Die Anordnung der
sofor^gen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche
Begründung des Interesses an der sofor^gen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist entgegen
der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheit der
Maßnahme mit schon materiellrechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller
Regel zugleich Anlass und Rechuer^gung, die sofor^ge Vollziehung anzuordnen. Dafür
werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen
(Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 31). Im Bescheid heißt es dementsprechend zur Begründung
des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der
Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe
verhindert würden. Das Verbot der Führung der DienstgeschäYe sei daher mit sofor^ger
Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Diese Begründung
ist hinreichend. Soweit der Antragsteller meint, es häPe einer weitergehenden Begründung
bedurY, weshalb die Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, die Einsatz- und
Funk^onsfähigkeit der Bundespolizei, das Ansehen des Beamtentums und der Schutz der
anderen Auszubildenden gefährdet sein solle, obwohl er sich als Polizeikommissar in
Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule befinde und keinen Außenkontakt habe,
dringt er damit nicht durch. Denn zu Bundespolizeieinrichtungen, deren ordnungsgemäßer
Betrieb sichergestellt werden soll, gehört auch die Hochschule selbst. Entscheidend für die
Gefährdung der Funk^onsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im
Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künYig noch Vertrauen in eine
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei häPen, wenn ihnen die
Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur
abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und
staatsanwaltschaYlichen ErmiPlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden. 9 Die