BEG errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten
übersteigt. Dabei sind 3 Zeiträume zu unterscheiden. Die Zeit der Berufsbeschränkung bleibt
für die nach §77 BEG vorzunehmende Berechnung außer Betracht, da das während dieser
Zeit noch erzielte Einkommen bereits nach §76 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen ist. Insoweit
ist daher im Rahmen des §77 BEG eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen
Schadenszeitraum nicht vorzunehmen (vgl. das vorerwähnte Urteil des Senats vom 28. Mai
1958; van Dam/Loos §76 Anm. 19). Für den Verdrängungszeitraum vom 1. Juli 1938 bis zum
30. September 1952 ist von den erreichbaren Dienstbezügen eines Beamten des mittleren
Dienstes auszugehen, während für die nachfolgende Zeit der Berechnung die vergleichbaren
Dienstbezüge eines Beamten des einfachen Dienstes zugrunde zu legen sind. Die in dieser
Zeit dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge haben als anderweitiges Einkommen im Sinne
des §77 BEG außer Betracht zu bleiben. Die Berechnung ist sodann für die beiden in Frage
kommenden Zeiträume gesondert vorzunehmen. Die Besonderheit des Falles verbietet hier
die Zusammenfassung der beiden Zeitabschnitte zu einem
einheitlichen Entschädigungszeitraum. Andernfalls könnten gemäß §§77 Satz 2, 76 Abs. 2
Satz 2 BEG nur die Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes
zugrunde gelegt werden, da der Kläger am Ende des Entschädigungszeitraums einem
Beamten dieses Dienstes gleichstand. Dies würde aber für den Kläger eine Unbilligkeit
bedeuten. Ergibt die Prüfung, daß ein Abzug gemäß §77 BEG erfolgen muß, so ist von dem
errechneten Betrag der Kapitalentschädigung auszugehen, nicht aber von dem in §123 BEG
vorgesehenen Höchstbetrag. Diese Vorschrift greift erst ein, wenn sich nach Abzug eines
anderweitigen Einkommens noch eine Kapitalentschädigung von mehr als 40.000 DM
ergibt. IV. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben
und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.