nicht wieder erlangt. Der Entschädigungszeitraum habe somit gemäß §79 BEG erst mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sein Ende gefunden. Als Zeitpunkt hierfür sei der 30. April 1960 zu bestimmen, da der Kläger noch bis in die jüngste Zeit als Teilhaber im Geschäft seines Sohnes tätig gewesen sei, die Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG somit widerlegt sei. Für die 63 Monate des Beschränkungszeitraumes würde die Vollentschädigung bei Zugrundelegung der Bezüge eines über 45 Jahre alten mittleren Beamten nach Anlage 2 zur 3. DV-BEG 63 × 288 = 18.144 RM betragen. Anspruch auf einen Versorgungszuschlag habe der Kläger nicht, weil er als Schächter der jüdischen Gemeinde einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung gehabt habe, der heute vom Bundesverwaltungsamt durch Zahlung einer Rente erfüllt werde. Der Betrag von 18.144 RM sei gemäß §76 Abs. 2 BEG im Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung, die 16.684 RM betrage, zu dem über den vergleichbaren Dienstbezügen liegenden Durchschnittseinkommen, das der Kläger vor der Verfolgung erzielt habe und auch in der streitigen Zeit ohne die Verfolgung erzielt hätte - 27.500 RM zu kürzen. Hieraus errechne sich für den Beschränkungszeitraum ein Betrag von 11.007,79 RM = 2.201,55 DM. Für den Verdrängungszeitraum vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1948 ergebe sich eine Entschädigung in Höhe von 34.560 RM = 6.912 DM, während sich für die weitere Verdrängungszeit vom 1. Juli 1948 bis 30. April 1960, also für 142 Monate zu 288 DM, eine Entschädigung von 40.896 DM errechne. Die Kapitalentschädigung sei jedoch nach §123 BEG auf den Betrag von 40.000 DM begrenzt. Auf diesen Anspruch seien nach §10 BEG die dem Kläger bis zur Erreichung des Höchstbetrages zum 31. Mai 1957 vom Bundesverwaltungsamt gezahlten Renten, insgesamt 14.350 DM, anzurechnen. Nach Abzug dieses Betrages und der dem Kläger durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten Kapitalentschädigung von 7.440 DM verbleibe ein Betrag von 18.210 DM. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand. 1. Rechtlich zutreffend erblickt das Berufungsgericht in dem im Gesetz vom 21. April 1933 (RGBl. I 203) enthaltenen, mit Strafdrohung versehenen Schächtverbot eine auch gegen den Kläger als Schächter gerichtete Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§1, 2 BEG (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1960 - IV ZR 305/59 -, RzW 1960, 37329). Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den dem Kläger aus der Schädigung in seinen beiden Erwerbstätigkeiten erwachsenen Entschädigungsanspruch als einen einheitlichen Anspruch wertet und gemäß §113 Abs. 3 BEG als den eines nur selbständig Erwerbstätigen behandelt, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Desgleichen ist, mit der unter 2 c dargelegten Einschränkung, die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß für die Einreihung des Klägers in eine

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