BGH, Urteil vom 18.01.1961 – IV ZR 239/60LG Münster; OLG Hamm03.05.1960 Titel: BGH: Urteil vom 18.01.1961 - IV ZR 239/60 Normenketten: § 5 BEG § 75 Abs. 3 BEG § 112 Satz 2 BEG § 31 d BWGöD Amtlicher Leitsatz: Erhält ein Verfolgter, der als selbständiger Viehhändler tätig war und zugleich als Schächter im Dienst einer jüdischen Gemeinde stand, wegen der Schädigung im letzteren Dienstverhältnis Bezüge nach §31 d BWGöD, so bleibt für die Zeit ab Gewährung dieser Bezüge (1. Oktober 1952) diese Schädigung bei der Festsetzung der wegen Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu leistenden Entschädigung außer Betracht. Auf diese Entschädigung sind die nach §31 d BWGöD gewährten Bezüge nicht nach §75 Abs. 3 BEG anzurechnen. Verkündet am 18. Januar 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 3. Mai 1960 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von Rechts wegen Der am 22. Dezember 1887 in Burgsteinfurt geborene jüdische Kläger war in seinem Geburtsort als selbständiger Viehhändler tätig und stand außerdem als Schächter im Dienste der dortigen jüdischen Gemeinde. Seine Einnahmen als Schächter verlor er, als durch das Reichsgesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl. I 203) das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung verboten und Verstöße gegen dieses Gesetz mit Geldstrafe und Gefängnisstrafe bedroht wurden (§§1, 3 des Gesetzes). Seine Tätigkeit als Viehhändler mußte er kurz vor seiner Auswanderung nach Chile im März 1939 aufgeben. In Chile eröffnete er Mitte des Jahres 1948 zusammen mit einem seiner Söhne ein Geschäft, aus dem er mit Vertrag vom 22. März 1960 wieder ausschied. Für die Verdrängung aus seinem Beruf als Schächter erhält der Kläger vom Bundesverwaltungsamt - Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden - seit dem 1. Oktober 1952 eine monatliche Rente von 250 DM, die ab 1. April 1956 auf 275 DM erhöht wurde. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.440 DM zugebilligt und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgelehnt. Dabei hat sie die Auffassung vertreten, daß das Schächtverbot keine Verfolgungsmaßnahme gewesen sei. Sie hat den Kläger unter Berücksichtigung der ihm aus seiner Tätigkeit als Viehhändler

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