die Anwendung deutschen Rechts auf die Anspruchsvoraussetzungen eines
Herausgabeanspruches maßgeblich (Rn. 86 des Gutachtens). Auch wenn eine gewisse
Neigung der Gerichte besteht, zur Anwendung der lex fori zu gelangen, ist auch aus Sicht
des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nicht sicher, auf welche Handlung ein
New Yorker Gericht abstellen würde. So ist etwa in der Entscheidung Federal Insurance Co.
V. Fries (78 Misc.2d 805, 355 N.Y.S.2d 741 (747) (N.Y.City Civ.Ct 1974) von einer
entsprechenden Interessenabwägung abgesehen worden (Rn. 87 f des Gutachtens).
(2) Die Frage des anwendbaren Rechtes ist auch dann nicht sicher zu beantworten,
wenn der Replevin-Anspruch sachenrechtlich zu qualifizieren ist. Das common law knüpfte
die Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen im Grundsatz an das domicile ihres
Eigentümers (Rn. 90 des Gutachtens mwN). Hiernach wäre das deutsche Recht maßgeblich.
Das nämliche Kunstwerk befand sich in den Zeitpunkten aller zu einer Eigentumsübertragung
führenden Vorgänge bis einschließlich der Versteigerung vom 20. Mai 2000 in Deutschland
(vgl. auch Rn. 99 ff des Gutachtens). Nach neueren Entscheidungen ist indes die über
Vertrags- und Deliktsstatut eingeführte Interessenabwägung (interest analysis) auch auf die
Bestimmung des Sachenrechtsstatuts anwendbar (Rn. 91 ff des Gutachtens unter Hinweis
u.a. auf: Bakalr v. Vavra, 619 F.3d 136 (143 f.) (C.A.2 (N.Y.) 2010); Schoeps v. Museum of
Modern Art, 594 F. Supp.2d 461 (468) (S.D.N.Y. 2009)). Hiernach wären die Interessen der
beteiligten Rechtsordnungen gegeneinander abzuwägen (Rn. 105 ff des Gutachtens). Zwar
überwiegt regelmäßig das Interesse des Ortes, an dem sich die Sache physisch im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung beziehungsweise des Entstehens eines Herausgabeanspruches
befand (Rn. 106 des Gutachtens unter Hinweis auf das Restatement (Second) of Conflict of
Lwas (1971) § 244(2) sowie die Entscheidung Schoeps v. Museum of Modern Art, aaO). Da
dies im Zeitpunkt der maßgeblichen Übertragungshandlung durch Zuschlag bei der Auktion
am 20. Mai 2000 Deutschland war, wäre hiernach deutsches Recht maßgeblich. Indes steht
dem der Grundsatz des New Yorker Rechts gegenüber, dass niemand von einem Dieb
unbestreitbares Eigentum erwerben kann; Eigentümer sollen unabhängig von ihrem domicile
geschützt werden, um die Ehrlichkeit und Fairness von Geschäften zu bewahren und zu
verhindern, dass New York zu einem Marktplatz für gestohlene Güter wird (Rn. 110 des
Gutachtens unter Hinweis u.a. auf: Kunstsammlung Zu Weimar v. Elicofon, 536 F.Supp. 829
((46) (D.C.N.Y. 1981); DeWeerth v. Baldinger, 658 F.Supp. 688 (692 f.) (S.D.N.Y. 1987);
Bakalar v. Vavra, 619 F.3d 136 (144) (C.A.2 (N.Y.) 2010). Die Entscheidung Bakalar v. Vavra
(aaO) betont ausdrücklich als entscheidend das Interesse New Yorks daran, nicht zum
Marktplatz gestohlener Kulturgüter zu werden (Rn. 115 des Gutachtens). Gemessen hieran
sprich aus Sicht des Senats vieles dafür, dass ein New Yorker Gericht, sollte es den replevinAnspruch als sachenrechtlich qualifizieren, zur Anwendung des lex fori gelangen würde.
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cc) Vorgenannte Fragen dürfen indes trotz der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der
Rechtslage nach ausländischem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90,
BGHZ 118, 151, zitiert juris Rn. 25; vom 23. Juni 2003 – II ZR 305/01, NJW 2003, 2685,
zitiert juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZR 144/09, TranspR 2012, 110,
zitiert juris Rn. 11 ff) offen bleiben. Auch auf Grundlage des von der Klägerin
herangezogenen New Yorker Rechts besteht kein Anspruch der Erben auf Herausgabe des
Kunstwerkes, der gegen die Kläger hätte geltend gemacht werden können. Insbesondere
besteht kein sogenannter Replevin-Anspruch, der voraussetzt, dass (1) die Erben
rechtmäßige Eigentümer des Kunstwerkes sind, (2) das Kunstwerk dem Erblasser
unrechtmäßig entwendet wurde und (3) die Klägerin unrechtmäßige Besitzerin des
Kunstwerkes ist ( Vineberg v. Bissonnette, 529 F.Supp. 2D 300 (306) (D.R.I.2007)).
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