keine US-Amerikaner waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass schon der
Geschäftssitz der Beklagten in New York und eine Belegenheit des nämlichen Kunstwerkes
am Geschäftssitz trotz der in Richtung Deutschland deutenden Interessen gegen einen
forum-non-conveniens sprechen.
bb) Es erscheint demgegenüber unsicher, ob ein New Yorker Gericht auf Grundlage
des Sachenrechtsstatuts oder des lex fori als Deliktsstatut entschieden hätte (vgl. Rn. 22 ff,
90 ff und 302 des Sachverständigengutachtens, Blatt 544 bis 740 der Akte). Das commen law
der anglo-amerikanischen Rechtsordnung und insoweit auch das Recht des USBundesstaates New York kennt zwar keinen dinglichen Herausgabeanspruch entsprechend
dem deutschen Zivilrecht, jedoch sind Restitutionsansprüche anerkannt, die ihren Ursprung
im Deliktsrecht finden (vgl. Rn. 5 des Sachverständigengutachtens mwN). Hierzu gehört auch
die sog. replevin-Klage, eine Klage auf Wiederbesitznahme von durch den Beklagten
widerrechtlich an sich genommenem oder zurückgehaltenem Mobiliarvermögen, durch die
der Kläger Sicherheit für das Gut gibt und das Gut besitzt, bis das Gericht entscheidet, wem
es gehört (Rn. 5 des Sachverständigengutachtens). Im Recht von New York ist – auch
insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen (aaO Rn. 7 ff unter Hinweis u.a. auf folgende
Fälle: Kunstsammlungen zu Weimar v. Elicofon, 536 F.Supp. 829 (845 f.) (E.D.N.Y. 1981);
Warin v. Wildenstein & Co., Inc., 2001 WL 1117493 (N.Y.Sup. 2001)) – ungeklärt, ob ein
replevin-Anspruch und seine Voraussetzungen dem Delikts- oder dem Sachenrechtsstatut zu
entnehmen ist, wobei in beiden Fällen die Frage des anwendbaren Rechts nicht sicher zu
beantworten ist.
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(1) Die Gerichte von New York bestimmten das auf ein Delikt anwendbare Recht
aufgrund einer Interessenabwägung, bei der die hinter den einander widersprechenden
Regelungen stehenden rechtspolitischen Ziele bedeutsam sind; angewendet werden soll das
Recht der Jurisdiktion, deren Interesse an der Regelung der konkreten Frage am größten ist
(vgl. Rn. 23 des Gutachtens unter Hinweis auf Edwards v. Erie Coach Lines Co., 17 N.Y.3d
306, 952 N.E.2d 1033 (1036), 926 N.Y.S.2d 41 (N.Y. 2011)). Die Bestimmung des Rechts,
dem verlustzuweisende Normen zu entnehmen sind, richtet sich nach den drei sogenannten
Neumeier-Regeln (vgl. Rn. 25 des Gutachtens unter Hinweis auf Neumeier v. Kuehner, 31
N.Y.2d 121, 286 N.E.2d 454 (457 f.), 335 N.Y.S.2d 64 (N.Y. 1972)). Nach der ersten Regel
sind verlustzuweisende Rechtssätze dem Recht der Jurisdiktion zu entnehmen, in der beide
Parteien ihr domicile haben und – bei Verkehrsunfällen – das Fahrzeug gemeldet ist. Die
zweite Regel führt zur Anwendung des Deliktsortsrechts, wenn dieses mit dem domicile einer
der beiden Parteien zusammenfällt. Nach der dritten Regel ist hinsichtlich der übrigen Fälle
das Deliktsortsrecht anzuwenden, außer, wenn gezeigt werden kann, dass die Verdrängung
dieser normalerweise anwendbaren Regel die maßgeblichen Ziele des materiellen Rechts
voranbringen wird, ohne das reibungslose Arbeiten des Mehrsstaatensystems zu
beeinträchtigen oder große Ungewissheit für die Prozessparteien auszulösen (vgl. Rn. 25 f
des Gutachtens). Gemessen hieran würde ein New Yorker Gericht, soweit es den replevinAnspruch deliktsrechtlich qualifizieren würden, zwar voraussichtlich das Deliktsortsrecht
anwenden. Damit ist aber gleichwohl nicht geklärt, wo nach Auffassung eines New Yorker
Gerichts der loci delicti liegt. Nach vorgenanntem Maßstab ist – in Ermangelung eines nicht
ersichtlichen gemeinsamen domicile der Klägerin einerseits und der Erben des Erblassers
andererseits (vgl. hierzu Rn. 37 ff des Gutachtens) – entscheidend, ob ein New Yorker
Gericht die unerlaubte Handlung in der Weigerung des Erwerbers eines gestohlenen Gutes
sieht, dieses herauszugeben, oder ob auf den Ort der ungerechtfertigten Besitzerlangung
abzustellen ist (Rn. 85 f des Gutachtens). In ersteren Fall wäre das Recht von New York als
Tatortrecht maßgeblich, zumal die Klägerin dort ihren Geschäftssitz und damit ihr domicile im
Sinne der zweiten Neumeier-Regel hat (Rn. 85 des Gutachtens). Im zweiten Fall wäre indes
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