Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. N2 zur Rechtslage nach US-amerikanischem Recht,
insbesondere zu der Frage, ob nach dem Recht des Staates New York am 31. Mai 2000 ein
Anspruch der Erben des Dr. T gegen die Klägerin auf Herausgabe des nämlichen Gemäldes
bestanden habe und ob dieses von den US-Behörden in New York zum genannten Zeitpunkt
habe rechtmäßig beschlagnahmt werden können. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Rechtsgutachten (Blatt 544 ff der Akte) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, auf die zu den
Akten gereichten Unterlagen nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen. Die Akte 26 O (Entsch.) 454/62 LG Düsseldorf war beigezogen und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend
entschieden. Die Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
die Zahlung von Schadensersatz verlangen.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz aus § 434, § 440, § 325 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung. Diese ist maßgeblich, weil für den hier vorliegenden Fall, in dem das
Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß
Art. 229 § 5 EGBGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet. Das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) findet
noch keine Anwendung. Gemäß § 434 BGB in der genannten Fassung war der Verkäufer
verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen
den Käufer geltend gemacht werden können. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht
erst nach Gefahrübergang ausübt; der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr der
Inanspruchnahme zu beseitigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 – VIII ZR 78/03, NJW
2004, 1802, zitiert juris Rn. 8 mwN). Unter die Rechte Dritter im Sinne des § 434 BGB a.F.
fallen nicht nur dingliche oder obligatorische Privatrechte sondern auch öffentlich-rechtliche
Befugnisse, wobei dies auch für ausländische Ansprüche und Befugnisse gilt (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Oktober 1991 – II ZR 252/90, NJW 1992, 362, zitiert juris Rn. 9; OLG Köln,
Beschluss vom 16. März 2010 – 22 U 176/09, zitiert juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom
20. Februar 2015 - 22 U 159/14, zitiert juris Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 435
Rn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, § 435 Rn. 12). Allerdings begründet die
Beschlagnahme durch eine staatliche Behörde einen Rechtsmangel nur dann, wenn diese etwa wie eine Beschlagnahme nach §§ 111b und c StPO - den Verfall oder die Einziehung
der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, aaO Rn. 10; OLG
Köln, Beschluss vom 16. März 2010, aaO). Gemessen hieran fehlt es an einem
Rechtsmangel des nämlichen Kunstwerkes bei Gefahrübergang. Ansprüche Dritter bestehen
weder nach deutschem noch nach US-amerikanischen Recht.
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a) Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Klägerin nach deutschem Recht kein
Eigentum erworben hat. Dass der Vollzug des Kaufvertrags stecken geblieben wäre, weil die
Klägerin nach deutschem Recht kein Eigentum an dem Gemälde erworben hat, macht diese
schon nicht geltend. Überdies würde dies auch nicht zu einem Rechtsmangel führen.
Vielmehr hätte der Verkäufer seine Pflicht zur Übereignung der verkauften Sache nach § 433
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt; die fehlende Verschaffung des Eigentums stellt keinen
Rechtsmangel nach § 435 BGB dar (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 – V ZR 211/06,
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