abgelaufen und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) arglistig gehandelt hat oder
nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
59
III.
60
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es
handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige
Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Maßstäbe zur Ermittlung der in
einem anderen Staat geltenden Rechte, der Gewohnheitsrechte und Statuten sind geklärt
(vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, zitiert juris Rn. 25; vom
23. Juni 2003 – II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, zitiert juris Rn. 9; Beschluss vom 21.
Dezember 2011 – I ZR 144/09, TranspR 2012, 110, zitiert juris Rn. 11 ff). Auf eine Verletzung
von ausländischem Recht kann die Revision nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 4.
Juli 2013 – V ZB 197/12, BGHZ 198, 14, zitiert juris Rn. 15 ff mwN).
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
62
284.830,73 €
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