Anspruch genommen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Das Bemühen des Erblassers richtete sich hiernach lediglich auf den Ersatz des verfolgungsbedingten Verschleuderungsund Steuerschadens durch das Land Nordrhein-Westfalen und damit allein auf die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes des in Rede stehenden Kunstwerkes und nicht auf die Rückerlangung des Werkes selbst. Allerdings ist zuzugestehen, dass dies Rückerlangungsbemühungen des Erblassers nicht schlechterdings ausschließt. (2) Indes hat der Senat aus einem anderen Grund von der Richtigkeit des Vortrages der Beklagten zu fehlenden Suchbemühungen des Erblassers auszugehen. Die Anforderungen an den Vortrag der Parteien im hiesigen Verfahren unterliegen als Verfahrensrecht dem deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – XII ARZ 23/92, NJW-RR 1993, 130, zitiert juris Rn. 3; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 33; jeweils mwN). Die Beklagten sind hiernach zwar für die insoweit für sie günstige Tatsache einer Nichtverfolgung von Herausgabeansprüchen betreffend der Kunstwerke aus der Versteigerung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten darlegungsund beweisbelastet. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich auch nicht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093, zitiert juris Rn. 19, 22; vom 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 2130, zitiert juris Rn. 19; jeweils mwN). Jedoch trifft die Klägerin als Prozessgegnerin einer für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast; dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1, zitiert juris Rn. 20 mwN). Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei daher in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (BGH, Urteil vom 27. September 2002 – V ZR 98/01, WM 2003, 640, zitiert juris Rn. 7; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093, zitiert juris Rn. 20 f.; vom 22. Februar 2011, aaO Rn. 20). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es deshalb, im Rahmen des ihr Zumutbaren die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, aaO Rn. 20; Hk-ZPO/Saenger, § 286 Rn. 92 ff; jeweils mwN). Dem wird der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen der zitierten Vergleichsentscheidung (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (303) (D.R.I. 2007)), nach welchen der Erblasser auf der Suche nach seinen Kunstwerken unter anderem im Jahr 1949 nach Europa gereist und in den Jahren 1948 und 1952 Anzeigen in Kunstzeitschriften geschaltet habe, nicht gerecht. Angesichts von der Beklagtenseite getroffenen Unterscheidung zwischen Werken, die von der Gestapo beschlagnahmt und veräußert worden waren, einerseits und denjenigen aus der in Rede stehenden Auktion andererseits wäre es erforderlich gewesen, konkrete Suchbemühungen zu benennen, die sich entweder auf alle Werke aus der vorgenannten Auktion bezogen oder auf das konkrete Bild. Die Klägerin gab auch nicht an, in welcher Ausgabe welcher Zeitschriften Annoncen welchen Inhalts aufgegeben wurden. Allein die pauschale Behauptung, der Erblasser habe nach dem Krieg nach seinen Kunstwerken gesucht, ist nicht ausreichend. 53 (3) Die hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kunstwerkes unterbliebenen Rückerlangungsbemühungen des Erblasseres beruhten auch nicht auf einer ungewissen Eigentumslage oder einer politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit nach dem Krieg. Dies hat keine der Parteien behauptet. Nach Maßgabe des für den Senat aus vorgenannten Gründen maßgeblichen Vortrages begannen erst seine Erben mit der Suche nach dem Werk, wobei dieses schließlich im Jahr 2004, mithin knapp vier Jahre nach der hier in Rede stehenden Versteigerung des Jahres 2000, im Art Loss Register als gestohlen vermerkt 54

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