(1) Der Erblasser war im Zeitpunkt der in Rede stehenden Auktion im Jahr 1937 Eigentümer des nämlichen Kunstwerkes. Dass seine Erben in eine etwaige fortbestehende Eigentümerstellung eingerückt wären, ist zwischen den Parteien unstreitig. (2) Soweit der Replevin-Anspruch überdies eine unrechtmäßige Entwendung ("unlawful taking") des Gemäldes voraussetzt, die etwa angenommen wird, wenn dem ursprünglichen Eigentümer des Werkes dieses in einer einem Diebstahl oder einer offiziellen Beschlagnahme vergleichbaren Situation entwendet wird, liegt diese Voraussetzung nach Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht vor. Zwar stehen die Methoden der Nationalsozialisten, den Verkauf von Kunst in Auktionen zu erzwingen, einem Diebstahl oder einen offiziellen Beschlagnahme gleich und erfüllen den Tatbestand der unrechtmäßigen Ansichnahme (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (307) (D.R.I. 2007)) und nachfolgend Vineberg v. Bissonnette, 548 F. 3d 50 (C.A.1 (R.I) 2008)). Ausnahmsweise verliert der Kunstgegenstand aber seinen Charakter als unrechtmäßig angenommenes Gut nach Auffassung des Senats, wenn eine Restitution dergestalt erfolgt ist, dass der rechtmäßige Eigentümer eines schon vor der Auktion zum Verkauf bestimmten Gegenstandes für den Gegenstand den Verkaufserlös und den aus dem Mindererlös resultierenden materiellen Schaden erhält. 44 Die von der Klägerseite angeführte Vergleichsentscheidung Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (307) (D.R.I. 2007) steht dem nicht entgegen. Anders als im hiesigen Verfahren wurde dort in den Tatsachenfeststellungen festgehalten, dass der Erblasser aus dem Land floh, bevor er den Erlös aus dem erzwungenen Verkauf vereinnahmen konnte. Demgegenüber steht zur Überzeugung (§ 286 ZPO) des Senats auf Grundlage des hiesigen Parteivortrages und des Inhaltes der beigezogenen Akte im Entschädigungsverfahren 26 O 453/02 LG Düsseldorf fest, dass der Erblasser den Erlös aus der im Jahr 1937 erfolgten Auktion des nämlichen Kunstwerkes vereinnahmt hatte. Ausweislich der von den Beklagten in das Verfahren eingeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1964 hatte der Erblasser im vorgenannten Entschädigungsverfahren seinen Schaden unter Berücksichtigung eines erhaltenen Versteigerungserlöses errechnet. Nach den Angaben des Erblassers war nach Abzug der an das Auktionshaus zu entrichtenden Beträge vom Versteigerungserlös in Höhe von 4.800 Reichsmark (RM) für das nämliche Kunstwerk an ihn ein Betrag in Höhe von 4.230 RM ausgezahlt worden. Er hatte im Entschädigungsverfahren daher lediglich den Betrag geltend gemacht, um den der im Jahr 1937 bei der Auktion erzielte Auszahlungsbetrag hinter den damaligen Marktpreisen zurückgeblieben war, sowie weitere Nachteile, welche durch den Verkauf entstanden waren. Tatsachen, die die diese Angaben des Erblassers im Verfahren 26 O 454/62 des Landgerichts Düsseldorf in Frage stellen, hat die Klägerin demgegenüber nicht mehr vorgetragen. 45 (a) Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2 (Bl. 544 ff der Akte), die der Senat nachvollzieht und sich zu eigen macht, ist im Fallrecht sowohl von New York als auch anderen Bundesstaaten der USA bislang ungeklärt, unter welchen genauen Voraussetzungen ein privater Zwangsverkauf, der wie hier auf den Verfolgungsdruck des nationalsozialistischen Regimes erfolgt ist, einem Diebstahl gleichzusetzen ist (vgl. Bl. 147 ff des Gutachtens). Es ist ungeklärt, ob ein unter dem Verfolgungsdruck des nationalistischen Regimes erfolgter Zwangsverkauf auch dann als Diebstahl zu werten ist, wenn für das Gemälde ein Kaufpreis an den ursprünglichen Eigentümer geflossen war (vgl. Rn. 274 des Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf U.S. v. Portrait of Wally, 66 F. Supp.2d 232 (261 f) (S.D.N.Y. 2009)). Es ist in der US-amerikanischen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Gegenstand seinen Charakter als Diebesgut (stolen property) verliert, wenn er seinem Eigentümer oder Stellvertreter zurückgegeben wird (vgl. hierzu Rn. 277 des 46

Select target paragraph3