(1) Der Erblasser war im Zeitpunkt der in Rede stehenden Auktion im Jahr 1937
Eigentümer des nämlichen Kunstwerkes. Dass seine Erben in eine etwaige fortbestehende
Eigentümerstellung eingerückt wären, ist zwischen den Parteien unstreitig.
(2) Soweit der Replevin-Anspruch überdies eine unrechtmäßige Entwendung
("unlawful taking") des Gemäldes voraussetzt, die etwa angenommen wird, wenn dem
ursprünglichen Eigentümer des Werkes dieses in einer einem Diebstahl oder einer offiziellen
Beschlagnahme vergleichbaren Situation entwendet wird, liegt diese Voraussetzung nach
Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht vor. Zwar stehen die Methoden der
Nationalsozialisten, den Verkauf von Kunst in Auktionen zu erzwingen, einem Diebstahl oder
einen offiziellen Beschlagnahme gleich und erfüllen den Tatbestand der unrechtmäßigen
Ansichnahme (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (307) (D.R.I. 2007)) und
nachfolgend Vineberg v. Bissonnette, 548 F. 3d 50 (C.A.1 (R.I) 2008)). Ausnahmsweise
verliert der Kunstgegenstand aber seinen Charakter als unrechtmäßig angenommenes Gut
nach Auffassung des Senats, wenn eine Restitution dergestalt erfolgt ist, dass der
rechtmäßige Eigentümer eines schon vor der Auktion zum Verkauf bestimmten
Gegenstandes für den Gegenstand den Verkaufserlös und den aus dem Mindererlös
resultierenden materiellen Schaden erhält.
44
Die von der Klägerseite angeführte Vergleichsentscheidung Vineberg v. Bissonnette
(529 F.Supp.2d 300 (307) (D.R.I. 2007) steht dem nicht entgegen. Anders als im hiesigen
Verfahren wurde dort in den Tatsachenfeststellungen festgehalten, dass der Erblasser aus
dem Land floh, bevor er den Erlös aus dem erzwungenen Verkauf vereinnahmen konnte.
Demgegenüber steht zur Überzeugung (§ 286 ZPO) des Senats auf Grundlage des hiesigen
Parteivortrages und des Inhaltes der beigezogenen Akte im Entschädigungsverfahren 26 O
453/02 LG Düsseldorf fest, dass der Erblasser den Erlös aus der im Jahr 1937 erfolgten
Auktion des nämlichen Kunstwerkes vereinnahmt hatte. Ausweislich der von den Beklagten in
das Verfahren eingeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar
1964 hatte der Erblasser im vorgenannten Entschädigungsverfahren seinen Schaden unter
Berücksichtigung eines erhaltenen Versteigerungserlöses errechnet. Nach den Angaben des
Erblassers war nach Abzug der an das Auktionshaus zu entrichtenden Beträge vom
Versteigerungserlös in Höhe von 4.800 Reichsmark (RM) für das nämliche Kunstwerk an ihn
ein Betrag in Höhe von 4.230 RM ausgezahlt worden. Er hatte im Entschädigungsverfahren
daher lediglich den Betrag geltend gemacht, um den der im Jahr 1937 bei der Auktion erzielte
Auszahlungsbetrag hinter den damaligen Marktpreisen zurückgeblieben war, sowie weitere
Nachteile, welche durch den Verkauf entstanden waren. Tatsachen, die die diese Angaben
des Erblassers im Verfahren 26 O 454/62 des Landgerichts Düsseldorf in Frage stellen, hat
die Klägerin demgegenüber nicht mehr vorgetragen.
45
(a) Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2 (Bl. 544 ff der
Akte), die der Senat nachvollzieht und sich zu eigen macht, ist im Fallrecht sowohl von New
York als auch anderen Bundesstaaten der USA bislang ungeklärt, unter welchen genauen
Voraussetzungen ein privater Zwangsverkauf, der wie hier auf den Verfolgungsdruck des
nationalsozialistischen Regimes erfolgt ist, einem Diebstahl gleichzusetzen ist (vgl. Bl. 147 ff
des Gutachtens). Es ist ungeklärt, ob ein unter dem Verfolgungsdruck des nationalistischen
Regimes erfolgter Zwangsverkauf auch dann als Diebstahl zu werten ist, wenn für das
Gemälde ein Kaufpreis an den ursprünglichen Eigentümer geflossen war (vgl. Rn. 274 des
Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf U.S. v. Portrait of Wally, 66 F. Supp.2d 232
(261 f) (S.D.N.Y. 2009)). Es ist in der US-amerikanischen Rechtsprechung anerkannt, dass
ein Gegenstand seinen Charakter als Diebesgut (stolen property) verliert, wenn er seinem
Eigentümer oder Stellvertreter zurückgegeben wird (vgl. hierzu Rn. 277 des
46