Oberlandesgericht Köln, 1 U 36/13
Datum:
08.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 36/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0708.1U36.13.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 266/12
Schlagworte:
Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht
Normen:
§ 434 BGB aF (= § 435 BGB nF); § 293 ZPO
Leitsätze:
Zu den Restitutionsansprüchen der Erben eines jüdischen
Kunsthändlersk, der aufgrund des Verfolgungsdrucks des NSRegimes im Jahr 1937 zum Verkauf seines Galeriebestandes
gezwungen war.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 24. April 2013 – 23 O 266/12 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig
vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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