Oberlandesgericht Köln, 1 U 36/13 Datum: 08.07.2016 Gericht: Oberlandesgericht Köln Spruchkörper: 1. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 U 36/13 ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0708.1U36.13.00 Vorinstanz: Landgericht Köln, 23 O 266/12 Schlagworte: Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht Normen: § 434 BGB aF (= § 435 BGB nF); § 293 ZPO Leitsätze: Zu den Restitutionsansprüchen der Erben eines jüdischen Kunsthändlersk, der aufgrund des Verfolgungsdrucks des NSRegimes im Jahr 1937 zum Verkauf seines Galeriebestandes gezwungen war. Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2013 – 23 O 266/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1

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