sei folglich nicht gehalten, zunächst disziplinarisch gegen den Antragsteller vorzugehen. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 6 Dies gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aus dem Extraktionsbericht, der selbst nicht angezweifelt werden solle, die falschen Schlüsse gezogen. Bei den auf seinem Mobiltelefon gefundenen Bildern handele es sich lediglich um “Thumbnails“ oder „Cache“-Dateien, die vom Mobiltelefon beiEmpfang der Bilder in Gruppenchats automatisch erstellt worden seien. Diese Dateien seien Kopien, die etwa als Bildvorschau für die Galerie-Ansicht genutzt würden. Diese Dateien blieben in der Regel auch nach Löschung der in Gruppenchats empfangenen und durch die Messenger-Programme automatisch gespeicherten Bilder erhalten. Dieser Umstand sei dem durchschnittlichen Nutzer unbekannt. Im Gegenteil spreche der Umstand, dass lediglich die Thumbnail-Bilder und nicht etwa die verwendeten Originale gefunden und extrahiert worden seien, dafür, dass der Antragsteller die Originalbilder stets gelöscht habe. 7 Selbst wenn der Antragsteller die aus Chat-Nachrichten stammenden Originalbilder stets gelöscht haben sollte und die auf seinem Mobiltelefon verbliebenen, im Ermittlungsverfahren extrahierten Dateien automatisch generiert gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten verletzt hat. Die aufgefundenen Dateien belegen zunächst, dass der Antragsteller an mindestens zwei Gruppenchats teilgenommen hat, in denen (auch) ihn immer wieder rechtsextreme, rassistische und antisemitische Bilder mit oder ohne Text erreicht haben. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Bilder ausweislich der Dateipfade zum einen von "WhatsApp" und zum anderen von "Telegram" herrühren. Beispielsweise sind das unter Nr. 39 des Extraktionsberichts aufgeführte Bild und das unter Nr. 44 gelistete Bild von "WhatsApp" angelegt worden, während das die Opfer des Holocaust verächtlich machende Bild Nr. 23 von "Telegram" stammt. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevortrag auch nicht in Abrede gestellt, diese Bilder jeweils zur Kenntnis genommen zu haben. Im Gegenteil setzt seine Behauptung, die Originalbilder stets gelöscht zu haben, gerade eine vorherige Kenntnisnahme der sichtbaren, zu löschenden Datei voraus. Die Vielzahl der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Dateien und vor allem deren Erstellungs- und Zugriffsdaten, die schon bei den Dateien mit NS-Bezug vom 3. Mai 2019 (Bild Nr. 24) bis zum 17. September 2019 (Bilder Nr. 39, 43 und 44) reichen, belegen ferner, dass der Antragsteller diesen Gruppenchats nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg gefolgt ist. Es ist auch weder behauptet noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller den wiederholt transportierten rechtsextremen, rassistischen und antisemitischen Inhalten im Rahmen der Chats in irgendeiner Weise entgegengetreten wäre. Aus der Gesamtheit dieser Umstände kann nur abgeleitet werden, dass der Antragsteller diese Inhalte gebilligt hat. Hieraus wiederum folgt, dass er nicht – wie von § 8 SG gefordert – durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und dass die Annahme, der Antragsteller habe erheblich gegen § 8 SG verstoßen, daher nicht zu beanstanden ist. 8 Nicht zum Erfolg führt auch das gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Recht auf die ihm (insbesondere) vorgeworfenen Straftaten nach §§ 263, 267 StGB abgestellt und hieraus eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG hergeleitet. Diesbezüglich führt er aus: Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin blieben eine Erklärung dafür schuldig, warum der Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens nicht habe abgewartet werden müssen. Dies werde lediglich behauptet. Bis zu einer Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Es sei nicht klar, inwiefern dieser 9

Select target paragraph3