BGH_Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 287/69 LG Hildesheim12.06.1968; OLG Celle21.03.1969
BGH, Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 287/69LG Hildesheim12.06.1968; OLG Celle21.03.1969
Titel: BGH: Urteil vom 27.04.1972 - IX ZR 287/69 NormenkeMe: Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEGSchlußG Amtlicher Leitsatz: Für die Zulässigkeit der Angleichung genügt es, daß in der
früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt wird, die eine Angleichung
rech^er_gen - hier Tabellenvergleich der in Israel erzielten Einkün`e -, und diese Gründe
weder als bloße Hilfserwägung bezeichnet sind, noch sich aus der formellen Gestaltung der
Entscheidung ergibt, daß ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt
(For^ührung zu BGH RzW 1972, 36 Nr. 26). Auch in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEGSchlußG kommt es für die Zulässigkeit der Angleichung nicht darauf an, ob der nach
bisherigen Recht abgelehnte Anspruch bei rich_ger Rechtsanwendung schon nach der vor
dem 18. September 1965 bestehenden Rechtslage begründet gewesen wäre. Schlagworte:
Aufnahme einer Erwerbstä_gkeit, Außergerichtliche Kosten, Behörden, Einkün`e, Enger
sachlicher Zusammenhang, Feststellungen des Berufungsgerichts, Frühere Erwerbstä_gkeit,
Hilfserwägung, Kapitalentschädigung, Lebensgrundlage, mitwirkendes Verschulden,
Nichtvertretbare, Rentenansprüche, Revisionsverfahren, Selbständige Erwerbstä_gkeit,
Tabellensätze, Tatsächliche Feststellungen, Vertretbare Rechtsauffassung, Zumutbarkeit,
Zurücknahme der Klage Rechtskra`: rechtskrä`ig Verkündet am 27. April 1972 Pohl,
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschä`sstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar
1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr.
Thumm für Recht erkannt: Auf die RechtsmiMel der Klägerin werden das Urteil des 2.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 1969 aufgehoben und das Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juni 1968 abgeändert. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen 62.738 DM rückständige
Rentenbeträge und ab 1. April 1972 eine laufende Rente von monatlich 758 DM zu zahlen.
Der Entschädigungsrechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen
Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Die 1910 geborene jüdische Klägerin betrieb
von 1932 bis 1935 in Dresden ein Atelier zur Herstellung und zum Vertrieb von Handschuhen
und Kunstgewerbe. Nach ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung nach Paläs_na war sie
dort ab Dezember 1936 wieder selbständig mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Handschuhen und Kunstblumen tä_g. Auf ihren fristgemäß gestellten Entschädigungsantrag
1