-9- 19 b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 20 aa) Die Durchsuchung des Beschuldigten und der beiden Objekte war zur Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, weil unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass sie zum Auffinden der in dem Beschluss genannten Gegenstände führen werde, mit deren Hilfe der ihm angelastete Sachverhalt nachgewiesen werden kann. 21 bb) Die Ermittlungsmaßnahme stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Tat und der Stärke des aufgezeigten Verdachts. Nach dem konkreten Tatbild ist das Gewicht der in Rede stehenden Delikte ganz erheblich (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB [antisemitische Beweggründe und Ziele]). Schäfer Berg RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer

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