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Gericht
BGH
Datum
09.05.1952
Aktenzeichen
I ZR 128/51
Entscheidungsform
Urteil
Werktitel
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
Herausgeber
[keine Angabe]
Verlag
Carl Heymanns Verlag
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb] (S. 137 - 145)
Rechtsgrundlagen:
WZG §§ 1, 8
I. Zivilsenat, Urteil vom 09.05.1952
i. S. J. u. a. (Kl.) w. K-Werk. LK. (Bekl.)
I ZR 128/51
Grundsäzlich ist daran festzuhalten, daß ein Warenzeichen nur bei Verknüpfung mit einem Geschäftsbetrieb voll
rechtswirksam bestehen kann. Unter besonderen Umständen – z.B. wenn eine zwangsweise Schließung des
Geschäftsbetriebs von hoher Hand stattgefunden hat und der Geschäftsinhaber infolge der Kriegs-und
Nachkriegseinwirkungen zur Wiedereröffnung des Geschäftbetriebs nicht in der Lage gewesen ist, – unterliegt das
Warenzeichen jedoch nicht der LöschungsBGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 138
klage. Es verbleibt vielmehr unter Fortbestehen der Berechtigung zur Ausübung der sich aus ihm ergebenden Rechte
bei dem Inhaber bis zu dem Zeitpunkt in dem es wieder mit einem dem früheren entsprechenden Geschäftsbetrieb
vereinigt wird oder in dem der ruhende Geschäftsbetrieb zumutbarerweise wieder eröffnet werden könnte. Auch in
solchem Falle ist die Übertragung des Warenzeichens an einen Dritten unwirksam.
Vorinstanzen
I. Landgericht Düsseldorf
II. Oberlandesgericht Düsseldorf
Seit 1931 betrieb der Kaufmann Fr. in Berlin ein Geschäft kleinen Umfangs zur Herstellung und zum Vertrieb von
Friseurbedarfsartikeln. Auf die Anmeldung vom 15. November 1937 ist für ihn das Wortzeichen »Lockowell« und auf die
Anmeldung vom 12. Januar 1940 das Wortzeichen »Lockwell« eingetragen worden, und zwar für die Waren:
Schleierhaarnetze, Damen-und Herrenhauben, Dauerwellgeräte und -apparate, Motor-Trockenhauben, Luftduschen und
sonstige für das Friseurgewerbe wesentliche Gegenstände. Fr. war Jude. 1943 wurde sein Geschäft von den zuständigen
Behörden geschlossen, er selbst nach Auschwitz verbracht, wo er im Konzentrationslager am 14. November 1943starb. Seine
Erben sind seine Witwe und seine beiden minderjährigen Söhne. Die Witwe verzog mit ihren Söhnen nach dem
Zusammenbruch nach Frankfurt a/Main. Die klagende Firma hatte ihren Sitz früher in Apolda in Thüringen und jetzt in
Darmstadt. Für sie sind eine große Reihe von Warenzeichen eingetragen, von denen eine ganze Anzahl den Wortbestandteil
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