- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Kriegsopferrente, die sich 1961 auf 224 ffrs monatlich belief und in den folgenden Jahren auf 340 ffrs erhöhte. Die Entschädigungsbehörde erkannte der Klägerin am 15. Februar 1960 wegen Schadens an Gesundheit ab 1. Mai 1960 eine laufende Rente von 264 DM zu. Sie legte dabei eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v.H. und einen mittleren Hundertsatz von 33 zugrunde. Gemäß §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG reihte sie die Klägerin nach der Stellung ihres ersten Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. Die Rente wurde auf Grund der gesetzlichen Rentenerhöhungen wiederholt angehoben. Am 10. Oktober 1966 setzte die Behörde gemäß Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG in Verbindung mit §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG den Hundertsatz der Rente der Klägerin ab 1. September 1965 auf 28 herab. Dadurch erhöhte sich die bisherige Rente von 346 DM erst ab 1. Oktober 1966 auf 359 DM. Die Herabsetzung des Hundertsatzes wurde mit der Berücksichtigung von 40 % der Einkünfte des zweiten Ehemannes der Klägerin und deren eigener Kriegsopferrente begründet. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Zurechnung des Einkommens ihres zweiten Ehemannes gemäß §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG. Sie machte außerdem geltend, daß sie ab 1. Januar 1966 in ihrer Erwerbsfähigkeit allgemein um mehr als 80 v.H. gemindert sei und ihr deshalb nach §15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG ein Zuschlag von 5 v.H. zum mittleren Hundertsatz zustehe. Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung hat das beklagte Land dieses Urteil nur insoweit angegriffen, als das Landgericht den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1965 nicht gemäß §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG um 5 v.H. gekürzt hat. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit er ab 1. September 1965 zur Zahlung einer Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 33 und ab 1. Januar 1966 von 38 verurteilt worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kürzung des Hundertsatzes der Rente wegen des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin sei nach §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG nicht zulässig. Die Einreihung einer Ehefrau nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe trage dem Gedanken Rechnung, daß sie an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Ehemannes teilnehme. Aus dem Gedanken der Familienzusammengehörigkeit sei es folgerichtig, daß das Einkommen des Ehemannes in einem gewissen Umfang wie eigenes Einkommen der nach ihm eingereihten Ehefrau betrachtet werde. Diese Verflechtung von Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und derzeitigem Einkommen liege aber nicht vor, wenn der Ehemann verstorben und die Ehefrau danach eine neue Ehe eingegangen sei. Auch eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG wegen des Vorliegend besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse komme nicht in Betracht. Das dem Durchschnitt entsprechende Einkommen des jetzigen Ehemannes der Klägerin rechtfertige nicht die Annahme, die Klägerin lebe in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG darauf hindeuten könnte, eine Ehefrau müsse sich stets 40 % des Einkommens ihres Ehemannes zurechnen lassen, wenn sie nach §14 Abs. 6 der 2. DVBEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stallung eines Ehemannes eingereiht worden ist. Die Richtlinien mehrerer Länder für die Bemessung des Hundertsatzes bei Renten wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (abgedruckt in Brunn-Hebenstreit, Anhang Nr. 13), die nach der Begründung der Regierungsvorlage der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Vorbild für den neuen §15 a der 2. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395459 2 von 3 6/7/2022

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