- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
DV-BEG waren, sahen unter Ziff. 4 a auch ausdrücklich eine so weitgehende Berücksichtigung des
Einkommens des Ehemannes vor. Dort ist die Zurechnung von 40 % des Einkommens des
Ehemannes auch auf die fälle der Einreihung einer Ehefrau nach §14 Abs. 7 der 2. DV-BEG und auf
die der Einreihung nach dem früheren Ehemann erstreckt. Es ist nicht anzunehmen, daß der
Verordnungsgeber bei der Fassung des §15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG diese sehr viel weiter gehende
Regelung übersehen hat, weil er im übrigen den Wortlaut dieser Richtlinie voll übernommen hat. Es
drängt sich daher der Schluß auf, daß §15 a der 2. DV-BEG bewußt die eingeschränkte Fassung
erhalten hat, so daß aus deren Wortlaut nichts im Sinne der Revision hergeleitet werden kann.
Wenn eine Verfolgte nicht nach ihrem jetzigen Ehemann eingestuft worden ist, ist sie genauso zu
behandeln, als wenn sie nach §14 Abs. 7 der 2 DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen
Stellung ihres Vaters eingestuft worden wäre. In diesem Falle ist aber der Hundertsatz ihrer
Gesundheitsschadensrente im Hinblick auf die Einkunfte ihres Ehemannes nur dann herabzusetzen,
wenn dadurch bewirkt wird, daß sie in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
(BGH RzW 1968, 67 Nr. 9). Hieran wird festgehalten. Es liegt im Rahmen der durch §42 Abs. 1 BEG
der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, im Einverständnis mit den entschädigungspflichtigen
Ländern, die der Verordnung über den Bundesrat zugestimmt haben, den Unterhalt des Ehemannes
bei der Gesundheitsschadensrente der nicht nach ihm eingestuften Frau nur dann zu
berücksichtigen, wenn die Verfolgte durch seine Einkünfte in besonders günstige wirtschaftliche
Verhältnisse gelangt ist.
Die Behörde mir daher nicht berechtigt, wegen des Einkommens des zweiten Ehemannes der
Klägerin, nach dem sie nicht eingestuft worden ist, den Hundertsatz der Rente nach §15 a Abs. 3
der 2. DV-BEG herabzusetzen. Eigene Einkünfte, die beim Hundertsatz der Rente zu
berücksichtigen wären, hat die Klägerin nur in Höhe von zuletzt 340 ffrs monatlich in Form ihrer
Kriegsopferrente erzielt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 150 und 200 DM nach §15
Abs. 5 der 2. DV-BEG und der Kürzungsbestimmung des §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ergibt
sich keine Herabsetzung des Hundertsatzes. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler
entschieden, daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach §15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG
wegen besondere günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 2.7.1970 – IX ZR 227/69, BeckRS 1970, 31395459
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395459
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6/7/2022