- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BGH, Urteil vom 02.07.1970 – IX ZR 227/69LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf24.11.1967
BeckRS 1970,
31395459
BGH, Urteil vom 02.07.1970 – IX ZR 227/69LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf24.11.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 02.07.1970 - IX ZR 227/69
Normenkette:
§ 15a Abs. 3 2. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz:
Bei einer Verfolgten, die gemäß §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder
sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht
worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer
Gesundheitsschadensrente nur nach §15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 2. Juli 1970
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 24. November 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Beklagte.
Von Rechts wegen
Die 1901 in L. geborene jüdische Klägerin wanderte 1939 mit ihrem ersten Ehemann im Zuge der
nationalsozialistischen Rassenverfolgung nach Frankreich aus. Dort wurde sie nach der deutschen
Besetzung weiter verfolgt. Die Eheleute wurden schließlich nach Auschwitz deportiert; der Ehemann
kam ums Leben. Nach der Befreiung kehrte die Klägerin nach Frankreich zurück und heiratete 1950
wieder. Ihr zweiter Ehemann hatte 1965 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.000 ffrs
monatlich, die 1966 auf 1.067 und 1967 auf 1.150 ffrs anstiegen. Die Klägerin selbst erhält eine
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395459
1 von 3
6/7/2022