hier, daß nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft die Ursachen der Entstehung
und Entwicklung der Coronar-Sklerose weitgehend im dunkeln liegen und das
Zusammenwirken der hier möglichen Ursachen über einen längeren Zeitraum hinaus selten
aufgehellt werden kann. Auf die Schwierigkeiten bei der ärztlichen Beurteilung gerade dieser
Erkrankung ist in dem Beschluß des Senats, abgedruckt RzW 1961, 229 Nr. 26, anhand
ärztlichen Schrifttums besonders hingewiesen worden. 4. Nach alledem wird das
Berufungsgericht die Frage des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens, dessen Anfang
und Ende mit Hilfe eines neuen Gutachtens klären müssen. Die Kostenentscheidung beruht
auf §225 BEG.