- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Verbindungen zum Generalkonsul von Ha. in H. ausgenutzt. Dieser war bereit, gegen besondere
Bezahlung Visa für Juden, die auswandern wollten, auszustellen. Dabei setzte er sich über die von
der Regierung von Haiti verhängte Einwanderungssperre hinweg. D. vermittelte die Ausstellung
solcher Visa. Auf Grund dieser Urkunden gelang es einer Reihe von Juden, Zwischen-(Transit)visa
für Ma. und Pa. zu erhalten und auf diese Weise Deutschland noch im Jahre 1939 und 1940 zu
verlassen, obwohl sonst kaum noch irgendwelche Auswanderungsmöglichkeiten bestanden. Die
Auswanderungswilligen mußten dem Generalkonsul von Ha. Beträge von 500 bis 1.000 RM je
Visum bezahlen; die üblichen Kosten einer solchen Urkunde betrugen 25 RM. Doose erhielt für
seine Bemühungen jeweils 200 RM, zum Teil auch weniger. Er verdiente an der Beschaffung der
Visa nach den Feststellungen des Strafurteils insgesamt 12.-14.000 RM, nach seiner Behauptung
8.000 RM.
Am 15. Oktober 1941 verhaftete die Gestapo D. erneut. Ohne gerichtliches Verfahren wurde er bis
1. Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten.
Nach Inkrafttreten des. Bundesentschädigungsgesetzes forderte er Entschädigung wegen Schadens
an Freiheit, Vermögen, Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, ferner
Rückwandererbeihilfe. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt.
Zur Begründung der gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobenen Klage hat der
Erblasser vorgetragen: Er sei in Konzentrationslagern festgehalten worden, weil er auch nach seiner
Verurteilung vom 26. Mai 1941 noch versucht habe, für Juden Visa zu beschaffen, damit ihre
Entlassung aus der Schutzhaft zu erreichen und ihnen die Auswanderung zu ermöglichen. Dabei
habe er nicht die Notlage der Juden ausgenutzt, um unsittliche Gewinne zu erzielen. Sein Einsatz
für die Juden habe beträchtliche Unkosten erfordert, außerdem ihn starken Anfeindungen und
einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, D. habe ausschließlich aus Gewinnsucht
gehandelt und nicht etwa aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin
den Rechtsstreit aufgenommen. Den Anspruch auf Soforthilfe hat sie fallen lassen. Sie hat
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.eine Haftentschädigung in Höhe von 6.150 DM zu zahlen,
2.wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine im einzelnen bezifferte Kapitalentschädigung
und Rente zu leisten,
3.wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4.263 DM zu zahlen.
Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die begehrte Haftentschädigung von 6.150
DM zuerkannt und die Entscheidung über die weiteren Ansprüche einem Schlußurteil vorbehalten.
Mit der auf sofortige Beschwerde zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin es in einer
Reihe von Fällen erreicht hat, Juden die Auswanderung zu ermöglichen, indem er ihnen bei der
Beschaffung von Visa der Republik Ha. half. Es hat ferner festgestellt, daß der Schutzhaftbefehl, auf
Grund dessen der Verstorbene am 15. Oktober 1941 in ein Konzentrationslager verbracht worden
war, den Vermerk "wegen Judenbegünstigung" getragen hat. Das angefochtene Urteil geht weiter
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382498
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3/16/2022